Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Pruͤfungs-Instruktion vom 30. November 1820 (Reg. Bl. S. 625) im Monat Decem- 
ber d. J. stattfindenden ersten Dienst-Prüfung vor der ersten Sektion der Justiz-Pruͤ- 
sungs-Commission in Tübingen zugelassen zu werden wünschen, gemäß der Anordnung 
des so eben erwähnten Artikels hiemit aufgefordert, ihre dießfälligen Gesuche, welche 
genau nach den hierüber bestehenden Vorschriften eingerichtet seyn müssen, bis zum 
15. November d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzureichen, als im 
Falle der Nicht-Einhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses von dieser 
Semester-Prüfung für die Squmigen unfehlbar eintreten würde. 
Hiebei wird noch bemerkt, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem 
Termine sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, auch zu der nächst- 
folgenden Prüfung nicht zugelassen werden. 
Schließlich wird die wegen Verhinderung der Anwendung verbotener Hülfsmittel 
bei der schriftlichen Prüfung ergangene Ministerial-Verfügung vom 17. April 1823 
(Reg. Bl. S. 195) ihrem ganzen Inhalte nach wiederholt eingeschärft. 
Stuttgart den 15. Oktober 1831. 
Maucler. 
b) Termin, zur Vornahme der nächsten Semester-Prüfung der Justiz-Referendäre. 
Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter EClasse, welche in Gemäßheit der öffenrlichen 
Aufforderung vom 1. Juni d. J. (Reg. Bl. S. 245) sich zu der zweiten Dienst-Prüfung 
angemeldet und nach erfolgter Zulassung zu derselben ihre Probe-Arbeiten in der fest= 
gesetzten Frist übergeben haben, werden hierdurch benachrichtigt, daß diese Prüfung bei 
der zweiten Sektion der Justiz-Prüfungs-Commission am 15. November d. J. vorge- 
nommen werden wird. 
Zu diesem Ende haben dieselben Tags zuvor in Stuttgart sich einzufinden und 
sofort (Nachmittags zwischen 5 und 5 Uhr) auf der Kanzlei des Ober-Tribunals sich 
zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu erhalten. 
Stuttgart den 15. Oktober 1851. 
Maucler.
	        
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