Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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2) Wer bei der Musterung nicht erscheint, wird im Zweifel fuͤr diensttuͤchtig an- 
genommen, und nach Maßgabe seiner Loosnummer zum Contingent bezeichnet. 
Ueberdieß treffen den Nichterscheinenden die im Art. 47 des Rekrutirungs- 
Gesehes bestimmten Strafen. 
5) Wer eine Befreiung wegen Familien-Verhältnissen oder wegen Berufs an- 
spricht, hat solche bei Verlust derselben bei dem Rekrutirungsrath des betref- 
fenden Oberamts-Bezirbs geltend zu machen, welcher sich unmittelbar nach der 
Ziehung des Looses versammelt. f 
Uebrigens wird Jeder, der eine Befreiung anspricht, erinnert, solche noch 
vor der Ziehung des Looses dem betreffenden Oberamt anzuzeigen, damit die- 
ses den Befreiungsgrund vorläufig prüfe, und dem, der ihn anspricht, in Be- 
ziehung auf die beizubringenden Beweise die erforderliche Belehrung ertheile. 
Stuttgart den 22. Jannar 1831. Göriz. 
Dienst-Erledigung. 
Durch die Beförderung des Gerichts-Aktuars Schmidlin zum Regierungs-Asses 
sor ist die Aktuars-Stelle bei dem Oberamts-Gerichte Heilbronn in Erledigung ge- 
kommen. Die Bewerber um solche haben sich innerhalb drei Wochen bei dem K. Ge- 
richtshof in Eßlingen zu melden.
	        
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