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In so fern zu dessen Feststellung oder zu Sicherung der Gefaͤlle und Strafen,
Visitationen, Beschlagnahmen und Vorkehrungen in Antrag gebrächt werden, sollen
diese zugezogenen Orts-Obrigkeiten, sobald sie sich von der Zuläßigkeit den Umständen
nach überzeugt haben, solche alsbalo willig und zweckmäßig veranstalten.
Einige besondere Verhältnisse.
) Salz-Consumtion.
Art. 7.
Die Bewohner des Herzoglichen Amtes Königsberg werden das benöthigte
Salz durch die Königlich Bayern'schen Salz-Faktoreien und um dieselben Preise, wie
die Königlich Bayern'schen Unterthanen in den umliegenden Distrikten beziehen.
Seine Durchlaucht werden Sorge tragen, daß kein anderes als Bapery#'sches
Salz im gedachten Amts-Bezirke verbraucht, und die Königlich Bayern'schen Berord-
nungen im Betreff der Salz-Regie daselbst streng aufrecht erhalten werden.
Seine Königliche Majestät werden dafür dem Herzoglichen Aerar eine der
jährlichen Salz-Consumtion angemessene baare Vergütung anweisen lassen.
b) Spielkarten und Kalender.
. Art. 8.
Seine Durchlaucht wollen ferner eine Fabrikation von Spielkarten im Ge-
biete des Amtes Königsberg nicht gestatten. Dagegen wird von Seite der König-
lich Bapern'schen Regierung veranstaltet werden, daß eine dem Verbrauche des gedach-
ten Bezirks angemessene Quantität von Spielkarten, welche mit dem Coburg-Gothai-
schen Karten-Stempel versehen, und mit Attesten der Herzoglich Sachsen-Coburg-Go-
thaischen Landes-Behöbrde begleitet sind, aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha
über das Königliche Vereins-Zollamt Ermershausen nach vorausgegangener gehb-
riger Deklaration bei demselben frei nach Königsberg gelangen könne. Dasselbe soll
auch in Beziehung auf den Bedarf an Kalendern gelten.
Schluß.
Art. 9.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird bis zum Schluß des Jahres 1842
festgesetzt; wird in diesem Jahre keine Aufkündigung von der einen oder andern Seite
erfolgen, so soll derselbe als stillschweigend auf weitcre zwölf Jahre verlängert angese-
hen werden.