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1. Von den Vorsteherämtern der isrgelitischen Kirchen-Gemeinden.
K. 1.
Das Vorsteheramt einer israelitischen Kirchen-Gemeinde besteht aus dem Rabbinen
und seinem Stellvertreter, dem Vorsinger, und, wenn die Kirchen-Gemeinde aus weni-
ger als 250 Genossen besteht, aus drei, bei einer Zahl von 250—400 Genossen aus
vier, und bei einer Zahl von mehr als 400 Genossen aus fünf gewählten BeisiWern.
An den Verhandlungen über ökonomische Gegenstände nimmt der Kirchenpfleger,
wenn er nicht selbst ordentliches Mitglied des Vorsteheramtes ist, mit berathender
Stimme Antheil.
Die Mitglieder des Vorsteheramts dürfen nicht im ersten oder zweiten Grad nach
bürgerlicher Berechnung unter sich verwandt oder verschwägert sepn.
K. 2.
Die Wahl der Beisißer wird unter der Leitung des Orts-Vorstehers der bürger-
lichen Gemeinde, und zwar bei zusammengesebten israelitischen Kirchen-Gemeinden in
dem Hauptorte, vorgenommen. **
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit steht jedem zur Kirchen-Gemeinde gehörigen
Jraeliten, welcher die gesetzliche jährliche Personal-Steuer entrichtet, und zur Zeit der
Wahl weder in einem Concurse befangen, noch in eine Criminal-Untersuchung verfloch-
ten, noch in Gemäßheit des Straf-Edikts vom 17. Juli 1824 der bürgerlichen Wahl-
rechte verlustig ist, zu.
Der Gewählte ist verbunden, die auf ihn gefallene Wahl wenigstens für die näch-
sten zwei Jahre anzunehmen. 6
4. 9.
Die gewählten Beisitzer snd von dem Orts-Vorsteher, welcher die Wahlhandlung
vornahm, dem zuständigen Bezirks-Polizeiamt anzuzeigen, welches dieselben zu bestäti-
gen, und durch Abnahme von Handtreue zu verpflichten, im Anstandsfalle aber die
Sache der israelitischen Ober-Kirchen-Behörde zur Entscheidung zu übergeben hat.
g. 4.
Zu dem Wirkungskreis der Kirchen-Vorsteher (Gesetz Art. 56 und 61) gehört:
1) die Fürsorge für den öffentlichen Gottesdienst in der Synagoge und für dessen
Erfordernisse, «