Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

2) die Ausübung der Kirchenzucht, 
5) die Berathung nothleidender Kirchen-Genossen, und 
5) die Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten der Kirchen-Gemeinde. 
5 
In Beziehung auf den Gottesdienst in der Synagoge haben die Kirchen-Vorsteher 
für die Ordnung und Würde bei dessen Abhaltung zu sorgen, Stbrungen desselben 
abzuwenden, über der Beobachtung der auf den Gottesdienst sich beziehenden Geseßze, 
so wie der dießfälligen Anordnungen und Vorschriften der Ober-Kirchen-Behörde zu 
wachen, und wegen Herstellung und Erhaltung des Synagogen-Gebäudes und anderer 
gottesdienstlichen Erfordernisse das Erforderliche vorzukehren oder einzuleiten. 
Ihnen steht die Annahme und Entkassung des Synagogen-Dieners, die Aufsicht 
über seine Dienstleistung und die Festsetzung seiner Belohnung zu. 
6. 6. 
Als Behörde für die Kirchenzucht haben die Vorsteher das religiös-sitiliche Leben 
der Kirchen-Genossen, in so weit es sich von öffentlichen, zum Aergerniß gereichenden 
Handlungen, von Verwahrlosung der Erziehung der Kinder von Seite der Eltern oder 
Pfleger 2c. handelt, zu beaufsichtigen, und gegen vorgekommene Verfehlungen dieser 
Art nach Befund der Umstände entweder Warnung oder Berweis und Strafe inner- 
halb ihres Strafmaßes (Gesetz Art. 56) anzuwenden. 
K. 7. 
Rothleidender Kirchen-Genossen, verlassener Kranken, hülfsbedürftiger Waisen 2c. 
haben sich die Kirchen-Vorsteher besonders anzunehmen. 
Die an arme Kirchen-Genossen aus der Kirchenpflege abzureichende Unterstühung 
haben sie fesüzusehen. 
Ist eine Kirchen-Gemeinde, nach vorliegenden unzweifelhaften Umständen, die Er- 
nährungs-Kosten ihrer Armen ganz oder theilweise zu bestreiten außer Stande, so 
steht es den Kirchen-Vorstehern zu, die Sache unter umständlicher Begründung ihrer 
Ansicht dem zuständigen Bezirks-Polizeiamt vorzulegen, welches (Gesetz Art. 21) nach- 
vorgängiger Vernehmung des Gemeinderaths der betreffenden bürgerlichen Gemeinde 
in der Sache, vorbehältlich des Rekurses an die Kreis-Regierung, zu erkennen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.