2) die Ausübung der Kirchenzucht,
5) die Berathung nothleidender Kirchen-Genossen, und
5) die Besorgung der ökonomischen Angelegenheiten der Kirchen-Gemeinde.
5
In Beziehung auf den Gottesdienst in der Synagoge haben die Kirchen-Vorsteher
für die Ordnung und Würde bei dessen Abhaltung zu sorgen, Stbrungen desselben
abzuwenden, über der Beobachtung der auf den Gottesdienst sich beziehenden Geseßze,
so wie der dießfälligen Anordnungen und Vorschriften der Ober-Kirchen-Behörde zu
wachen, und wegen Herstellung und Erhaltung des Synagogen-Gebäudes und anderer
gottesdienstlichen Erfordernisse das Erforderliche vorzukehren oder einzuleiten.
Ihnen steht die Annahme und Entkassung des Synagogen-Dieners, die Aufsicht
über seine Dienstleistung und die Festsetzung seiner Belohnung zu.
6. 6.
Als Behörde für die Kirchenzucht haben die Vorsteher das religiös-sitiliche Leben
der Kirchen-Genossen, in so weit es sich von öffentlichen, zum Aergerniß gereichenden
Handlungen, von Verwahrlosung der Erziehung der Kinder von Seite der Eltern oder
Pfleger 2c. handelt, zu beaufsichtigen, und gegen vorgekommene Verfehlungen dieser
Art nach Befund der Umstände entweder Warnung oder Berweis und Strafe inner-
halb ihres Strafmaßes (Gesetz Art. 56) anzuwenden.
K. 7.
Rothleidender Kirchen-Genossen, verlassener Kranken, hülfsbedürftiger Waisen 2c.
haben sich die Kirchen-Vorsteher besonders anzunehmen.
Die an arme Kirchen-Genossen aus der Kirchenpflege abzureichende Unterstühung
haben sie fesüzusehen.
Ist eine Kirchen-Gemeinde, nach vorliegenden unzweifelhaften Umständen, die Er-
nährungs-Kosten ihrer Armen ganz oder theilweise zu bestreiten außer Stande, so
steht es den Kirchen-Vorstehern zu, die Sache unter umständlicher Begründung ihrer
Ansicht dem zuständigen Bezirks-Polizeiamt vorzulegen, welches (Gesetz Art. 21) nach-
vorgängiger Vernehmung des Gemeinderaths der betreffenden bürgerlichen Gemeinde
in der Sache, vorbehältlich des Rekurses an die Kreis-Regierung, zu erkennen hat.