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K. 8.
In Hinsicht auf die öbonomischen Angelegenheiten der Kirchen-Gemeinde haben die
Vorsteher insbesondere
1) bei Festsequng oder Veränderung des Gehalts für den Vorsinger, so wie des
(Geseh Art. 50 u. 51) an die israelitische Central-Casse zu entrichtenden Ge-
halts-Beitrags für den Rabbinen,
2) bei Festsetzung oder Veränderung der, der örtlichen Kirchenpflege von einzelnen
religiösen Handlungen u. s. w. zu eröffnenden Einnahme-Quellen, und
5) bei Festsetzung oder Veränderung des Umlagefußes der Kirchen- (Gemeinde (Ge-
ses Art. 57) ihre gutächtlichen Anträge zu erstatten,
4) die örtliche Kirchenpflege und die damit verbundenen Stiftungen unter Beob-
achtung der dießfälligen Bestimmungen des Verwaltungs-Edikts vom 1. März
1822, in so weit gegenwärtige Verordnung nichts Besonderes festsetzt, zu ver-
walten, namentlich den jährlichen Etat derselben zu entwerfen, die Prüfung
und Dekretur der Ausgaben zu besorgen, über Gesuche um Erlassung von
Leistungen der Kirchen- Genossen gn die örtliche Kirchenpflege, so wie anderer
Forderungen der Leßteren, vorbehältlich der bezirksamtlichen Genehmigung
(&. 12, Ziffer 4) zu erkennen, den Kirchenpfleger zu bestellen, seine Amtsfüh-
rung zu beaufscchtigen, seine Belohnung zu bestimmen, seine Jahrsrechnung
abzunehmen und dem Bezirksamt (Geseß Art. 61) zur Revision und Abhör
vorzulegen, «
5) die auf die Kirchen-Genossen für die Bedürfnisse der örtlichen Kirchenpflege
zu machenden Umlagen zu beschließen und nach erfolgter Genehmigung des
Bezirksamtes zum Vollzug zu bringen, und
6) für den Ansah, beziehungsweise die Umlage, den Einzug und die Ablieferung
der von den Kirchen-Genossen nach den Art. 59 und 60 des Geseßes vom
25. April 1828 an die israelitische Central-Casse zu entrichtenden Abgaben zu
sorgen, und die Gesuche einzelner Kirchen-Genossen um gänzliche oder theilweise
Freilassung von denselben zu begutachten.
C. 9.
In Beziehung auf die Theilnahme an den Geschäften der für die israelitischen