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hören haben (Gesetz vom 25. Aprik 1828, Akk. 61), in höherer Instanz aber der is-
raelitischen Ober-Kirchen-Behörde untergeordner.
Dem Bezirksamt hat das Vorsteheramt, außer den im 9. 8, Nro. 1, 2, 5 und 6
benannten gutächtlichen Anträgen, auch seine Beschlüsse in allen denjenigen Fällen, in
welchen die Beschlüsse der Gemeinde= und Stifrungs-Räthe nach den Worschriften des
Verwaltungs-Edikts höherer Genehmigung bedürfen, namentlich aber öber folgende
Gegenstände zur Genehmigung oder weiteren Einleitung vorzulegen:
1) über die Festsetzung des jährlichen Etats der Kirchenpflege und die zu Deckung
des Bedürfnisses der Lebteren zu machenden ordentlichen und au#erordentlichen
Umlagenz;
2) über die Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Kirchenpflege (z. B
durch Aufnahme von Anlehen) und anderer jährlich wiederkehrender Aus-
gabenz
5) über die Erwerbung oder Verdußerung von Grundstücken, Gebäuden und Ge-
sällen, so wie über die Verwendung irgend eines Bestandtheils des Grund-
stocks zu laufenden Ausgaben;
4)0 über die Bewilligung von Machlässen, Verzichtung auf Rechto- Auspruͤche und
Anerkennung zweifelhafter Verbindlichkeiten;
5) über die Abänderung der stiftungsmäßigen Verwendung besonderer Stiftungs-
fonds; .
6) uͤber alle Gegenstaͤnde, bei welchen ein Mitglied des Vorsteheramtes persoͤnlich
betheiligt ist, und endlich
7) uͤber die Unterlassung der oͤffentlichen Versteigerung bei an sich zum Abstreich
oder Aufstreich geeigneten Contrakten.
. 13.
Das Bezirksamt hat die gutächtlichen Anträge, beziehungsweise die Beschlüsse des
Vorsteheramts der israelitischen Ober-Kirchen-Behörde zur Entscheidung vorzulegen:
—
1) wenn es sich von einem der im F. 8 unter den Nummern 1, 2, 3 und 6 ge-
nannten Gegenstände handelt, und
2) in den nach der Analogie des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822, F. 148,
Nro. 2—8 hiezu geeigneten Fällen.