Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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hören haben (Gesetz vom 25. Aprik 1828, Akk. 61), in höherer Instanz aber der is- 
raelitischen Ober-Kirchen-Behörde untergeordner. 
Dem Bezirksamt hat das Vorsteheramt, außer den im 9. 8, Nro. 1, 2, 5 und 6 
benannten gutächtlichen Anträgen, auch seine Beschlüsse in allen denjenigen Fällen, in 
welchen die Beschlüsse der Gemeinde= und Stifrungs-Räthe nach den Worschriften des 
Verwaltungs-Edikts höherer Genehmigung bedürfen, namentlich aber öber folgende 
Gegenstände zur Genehmigung oder weiteren Einleitung vorzulegen: 
1) über die Festsetzung des jährlichen Etats der Kirchenpflege und die zu Deckung 
des Bedürfnisses der Lebteren zu machenden ordentlichen und au#erordentlichen 
Umlagenz; 
2) über die Uebernahme bleibender Verbindlichkeiten auf die Kirchenpflege (z. B 
durch Aufnahme von Anlehen) und anderer jährlich wiederkehrender Aus- 
gabenz 
5) über die Erwerbung oder Verdußerung von Grundstücken, Gebäuden und Ge- 
sällen, so wie über die Verwendung irgend eines Bestandtheils des Grund- 
stocks zu laufenden Ausgaben; 
4)0 über die Bewilligung von Machlässen, Verzichtung auf Rechto- Auspruͤche und 
Anerkennung zweifelhafter Verbindlichkeiten; 
5) über die Abänderung der stiftungsmäßigen Verwendung besonderer Stiftungs- 
fonds; . 
6) uͤber alle Gegenstaͤnde, bei welchen ein Mitglied des Vorsteheramtes persoͤnlich 
betheiligt ist, und endlich 
7) uͤber die Unterlassung der oͤffentlichen Versteigerung bei an sich zum Abstreich 
oder Aufstreich geeigneten Contrakten. 
. 13. 
Das Bezirksamt hat die gutächtlichen Anträge, beziehungsweise die Beschlüsse des 
Vorsteheramts der israelitischen Ober-Kirchen-Behörde zur Entscheidung vorzulegen: 
— 
1) wenn es sich von einem der im F. 8 unter den Nummern 1, 2, 3 und 6 ge- 
nannten Gegenstände handelt, und 
2) in den nach der Analogie des Verwaltungs-Edikts vom 1. März 1822, F. 148, 
Nro. 2—8 hiezu geeigneten Fällen.
	        
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