Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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g. 22. 
Die israelitische Ober-Kirchen-Behoͤrde ist dem Ministerium des Innern und des 
Kirchen= und Schulwesens unmittelbar untergeordnet. 
An dasselbe hat die Ober-Kirchen-Behörde 
1) nicht nur in den in den 9§. 17—20 hiefür bezeichneten Fällen Bericht zu erstat- 
ten und dessen Entscheidung zu erwarten, 
2) sondern überhaupt bei allen Gegenständen ihres Wirkungskreises, deren Erledi- 
gung entweder ihre Befugniß übersteigt, oder die sie sonst nicht zu bewirken im 
Stande ist, sich zu wenden, und 
3) ihre Beschlüsse über die in dem §. 21 genannten Religions-Gegenstände zur Gut- 
heißung vorzulegen. 
g. 25. 
Für die Geschäfts-Behandlung bei der Ober-Kirchen-Behörde gelten die bei andern 
Collegien bestehenden Vorschriften, und der der Ober-Kirchen-Behörde beigegebene Re- 
gierungs-Commissär hat in dieser Beziehung die Rechte eines Collegial-Vorstandes. 
Im Verhinderungsfalle desselben wird das Ministerium für ihn einen Stellvertre- 
ter bestellen. 
g. 24. 
Die Referate in Verwaltungs-Gegenständen (§#. 17—20) übernimmt der Regie- 
rungs-Commissär, so weit er sie nicht dem der Ober-Kirchen-Behörde beigegebenen 
vortragenden Mitglied zu übertragen angemessen sindet. 
Religions-Gegenstände (9. 21) dagegen bringt das theologische Mitglied der 
Ober-Kirchen-Behörde zum Vortrag. 
C. 25. 
Dem Regierungs-Commissär gebührt bei allen Verwaltungs-Gegenständen eine 
zählende und neben dieser, im Falle der Stimmen-Gleichheit, auch die entscheidende 
Stimme. 
Bei reinen Religions-Gegenständen aber und überhaupt bei allen auf den beson- 
deren Religions-Ansichten lder Israeliten beruhenden Fragen steht dem Regierungs- 
Commissär keine zählende Stimme zu. Tritt bei solchen Gegenständen Stimmen= 
gleichheit ein, so ist die Sache dem Ministerium zur Entscheidung der Frage vorzule- 
gen: ob zur Erledigung derselben ein weiterer Rabbine zu berufen sey?
	        
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