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g. 22.
Die israelitische Ober-Kirchen-Behoͤrde ist dem Ministerium des Innern und des
Kirchen= und Schulwesens unmittelbar untergeordnet.
An dasselbe hat die Ober-Kirchen-Behörde
1) nicht nur in den in den 9§. 17—20 hiefür bezeichneten Fällen Bericht zu erstat-
ten und dessen Entscheidung zu erwarten,
2) sondern überhaupt bei allen Gegenständen ihres Wirkungskreises, deren Erledi-
gung entweder ihre Befugniß übersteigt, oder die sie sonst nicht zu bewirken im
Stande ist, sich zu wenden, und
3) ihre Beschlüsse über die in dem §. 21 genannten Religions-Gegenstände zur Gut-
heißung vorzulegen.
g. 25.
Für die Geschäfts-Behandlung bei der Ober-Kirchen-Behörde gelten die bei andern
Collegien bestehenden Vorschriften, und der der Ober-Kirchen-Behörde beigegebene Re-
gierungs-Commissär hat in dieser Beziehung die Rechte eines Collegial-Vorstandes.
Im Verhinderungsfalle desselben wird das Ministerium für ihn einen Stellvertre-
ter bestellen.
g. 24.
Die Referate in Verwaltungs-Gegenständen (§#. 17—20) übernimmt der Regie-
rungs-Commissär, so weit er sie nicht dem der Ober-Kirchen-Behörde beigegebenen
vortragenden Mitglied zu übertragen angemessen sindet.
Religions-Gegenstände (9. 21) dagegen bringt das theologische Mitglied der
Ober-Kirchen-Behörde zum Vortrag.
C. 25.
Dem Regierungs-Commissär gebührt bei allen Verwaltungs-Gegenständen eine
zählende und neben dieser, im Falle der Stimmen-Gleichheit, auch die entscheidende
Stimme.
Bei reinen Religions-Gegenständen aber und überhaupt bei allen auf den beson-
deren Religions-Ansichten lder Israeliten beruhenden Fragen steht dem Regierungs-
Commissär keine zählende Stimme zu. Tritt bei solchen Gegenständen Stimmen=
gleichheit ein, so ist die Sache dem Ministerium zur Entscheidung der Frage vorzule-
gen: ob zur Erledigung derselben ein weiterer Rabbine zu berufen sey?