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Auszug
aus dem Erb-Statut des Grafen Georg Friedrich zu Waldek und
Pyrmont vom 18. November 1821.
Nachdem ich seit mehreren Jahren bemüht gewesen bin, die hiesigen Limpurgischen
Besitzungen nach meinen Kräften zu vereinigen und dieser Zweck ziemlich erreicht wor-
den ist, so erachte ich für nöthig, über die künftige Vererbung und Verwaltung der
auf solche Art gebildeten Standesherrschaft auf meinen Todesfall ein eigenes Statut
zu erlassen, und verordne daher hierdurch nach reifer Erwägung, bei Gott Lob! voller
Gesundheit und Geistesgegenwart, wie folgt:
« ( g.1.
Alle im Koͤnigreich Wuͤrttemberg gelegenen Besitzungen, welche ich bei meinem
in Gottes Hand stehenden Ableben inne haben werde, sollen für ewige Zeiten ein un-
theilbares Ganze bilden, welches nie mit neuen Schulden belastet werden darf und
immer nur in der Verwaltung eines oder einer Einzigen stehen kenn.
C. 2.
Derjenige, oder diejenige, welcher oder welche in den Genuß dieser Verwaltung
treten will, muß meinen Namen führen oder annehmen, und im Fall er oder sie fürsi-
oder gräflichen Standes ist, ihn gleich nach seinem oder ihrem ursprünglichen Haus-
Ramen seßen; er oder sie muß ferner vor dem Eintritt in die Verwaltung dem com-
petenten Gericht eine Urkunde des Inhalts uͤbergeben, daß er gegenwaͤrtiges Statut
puͤnktlich beobachten werde; diese genaue Beobachtung ist die unerlaͤßliche Bedingung
des Genusses; ohne sie kann dieser weder erworben noch behalten werden.
g. 3.
Die genannte, von mir zu hinterlassende Gesamtbesitzung darf nie veraͤußert wer-
den, außer im Fall eines solchen vortheilhaften Verkaufs, wo die Verkaufs-Summe
den Betrag der ordentlichen reinen Einkünfte, mit drei Procent zu Kapital erhoben,
erreicht oder gar übersteigt; in diesem Fall muß die Kaufsumme sogleich wieder in
liegende Güter verwendet werden und diesemussen alle Eigenschaften der ursprünglich
von mir nachgelassenen Besitzung annehmen; jeder Verkauf ist ungültig, wobei nicht
janes und dieses geschieht.