Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

53 
Auszug 
aus dem Erb-Statut des Grafen Georg Friedrich zu Waldek und 
Pyrmont vom 18. November 1821. 
Nachdem ich seit mehreren Jahren bemüht gewesen bin, die hiesigen Limpurgischen 
Besitzungen nach meinen Kräften zu vereinigen und dieser Zweck ziemlich erreicht wor- 
den ist, so erachte ich für nöthig, über die künftige Vererbung und Verwaltung der 
auf solche Art gebildeten Standesherrschaft auf meinen Todesfall ein eigenes Statut 
zu erlassen, und verordne daher hierdurch nach reifer Erwägung, bei Gott Lob! voller 
Gesundheit und Geistesgegenwart, wie folgt: 
« ( g.1. 
Alle im Koͤnigreich Wuͤrttemberg gelegenen Besitzungen, welche ich bei meinem 
in Gottes Hand stehenden Ableben inne haben werde, sollen für ewige Zeiten ein un- 
theilbares Ganze bilden, welches nie mit neuen Schulden belastet werden darf und 
immer nur in der Verwaltung eines oder einer Einzigen stehen kenn. 
C. 2. 
Derjenige, oder diejenige, welcher oder welche in den Genuß dieser Verwaltung 
treten will, muß meinen Namen führen oder annehmen, und im Fall er oder sie fürsi- 
oder gräflichen Standes ist, ihn gleich nach seinem oder ihrem ursprünglichen Haus- 
Ramen seßen; er oder sie muß ferner vor dem Eintritt in die Verwaltung dem com- 
petenten Gericht eine Urkunde des Inhalts uͤbergeben, daß er gegenwaͤrtiges Statut 
puͤnktlich beobachten werde; diese genaue Beobachtung ist die unerlaͤßliche Bedingung 
des Genusses; ohne sie kann dieser weder erworben noch behalten werden. 
g. 3. 
Die genannte, von mir zu hinterlassende Gesamtbesitzung darf nie veraͤußert wer- 
den, außer im Fall eines solchen vortheilhaften Verkaufs, wo die Verkaufs-Summe 
den Betrag der ordentlichen reinen Einkünfte, mit drei Procent zu Kapital erhoben, 
erreicht oder gar übersteigt; in diesem Fall muß die Kaufsumme sogleich wieder in 
liegende Güter verwendet werden und diesemussen alle Eigenschaften der ursprünglich 
von mir nachgelassenen Besitzung annehmen; jeder Verkauf ist ungültig, wobei nicht 
janes und dieses geschieht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.