Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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Art. 5. 
Zu 6. 11. 
Sollte bei der Wahl des lehten Drittheils der Wahlmänner ein Stimmender 
mehr als die bestimmte Zahl von Wahlmännern in Vorschlag bringen, so werden die 
Ueberzähligen von dem Lehten rückwärts durchstrichen. 
Art. 6. 
Zu 66. 16, 17. 
Neben der speciellen Vorladung der Wahlmänner muß der Wahltermin in den 
Gemeinden, des Wahl-Bezirks unverzüglich, nachdem das denselben bestimmende oberamt- 
liche Ausschreiben den Orts-Vorstehern zugebommen ist, dffentlich verkündigt werden. 
Art. 7. 
Zu G69. 17, 23, 26. 
Eine Wahlhandlung darf nicht uͤber drei Tage dauern, welche sich in ununterbro- 
chener Reihe folgen muͤssen. 
Zum Wahlzeitraum sind bei einer Zahl von mehr als 400 Waͤhlern drei Tage 
anzuberaumen, bei einer geringern Zahl kann er auf zwei Tage beschraͤnkt werden, 
mit dem Borbehalt für die Wahl-Commission, ihn auf drei Tage zu verlängern, wenn 
am Schluß des anberaumten Zeitraums die geseßliche Stimmenzahl von mindestens 
Pvei Drittheilen der Wahlberechtigten noch nicht abgegeben, oder die zwar zu mehr 
als zwei Drittheilen aber noch nicht vollständig abgegebenen Stimmen so getheilt seyn 
sollten, daß keiner der Wahl-Candidaten ein Drittheil derselben erhalten hätte. 
Sollten sämtliche Berechtigte vor dem Ablauf der anberaumten Zeit ihre Stimmen 
abgegeben haben, so versteht sich die Zuläßigkeit des frühern Schlusses der Wahlhand- 
lung von selbst- 
Art. 8. 
Zu g. 18. 
In den zu eigener Landstandschaft berechtigten Staͤdten werden der Orts-Vorsteher 
und das der Sitz-Ordnung nach erste Mitglied des Gemeinderaths, der Obmann und 
das nächstfolgende Mitglied des Bürger-Ausschusses zur Wahl-Commission berufen. 
Für den Verhinderten tritt der ihm in der vorbemerkten Ordnung zunächst Folgende 
ein. Den Stelloertreter des verhinderten Rathsschreibers bestimmt der Stadtrath.
	        
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