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Art. 5.
Zu 6. 11.
Sollte bei der Wahl des lehten Drittheils der Wahlmänner ein Stimmender
mehr als die bestimmte Zahl von Wahlmännern in Vorschlag bringen, so werden die
Ueberzähligen von dem Lehten rückwärts durchstrichen.
Art. 6.
Zu 66. 16, 17.
Neben der speciellen Vorladung der Wahlmänner muß der Wahltermin in den
Gemeinden, des Wahl-Bezirks unverzüglich, nachdem das denselben bestimmende oberamt-
liche Ausschreiben den Orts-Vorstehern zugebommen ist, dffentlich verkündigt werden.
Art. 7.
Zu G69. 17, 23, 26.
Eine Wahlhandlung darf nicht uͤber drei Tage dauern, welche sich in ununterbro-
chener Reihe folgen muͤssen.
Zum Wahlzeitraum sind bei einer Zahl von mehr als 400 Waͤhlern drei Tage
anzuberaumen, bei einer geringern Zahl kann er auf zwei Tage beschraͤnkt werden,
mit dem Borbehalt für die Wahl-Commission, ihn auf drei Tage zu verlängern, wenn
am Schluß des anberaumten Zeitraums die geseßliche Stimmenzahl von mindestens
Pvei Drittheilen der Wahlberechtigten noch nicht abgegeben, oder die zwar zu mehr
als zwei Drittheilen aber noch nicht vollständig abgegebenen Stimmen so getheilt seyn
sollten, daß keiner der Wahl-Candidaten ein Drittheil derselben erhalten hätte.
Sollten sämtliche Berechtigte vor dem Ablauf der anberaumten Zeit ihre Stimmen
abgegeben haben, so versteht sich die Zuläßigkeit des frühern Schlusses der Wahlhand-
lung von selbst-
Art. 8.
Zu g. 18.
In den zu eigener Landstandschaft berechtigten Staͤdten werden der Orts-Vorsteher
und das der Sitz-Ordnung nach erste Mitglied des Gemeinderaths, der Obmann und
das nächstfolgende Mitglied des Bürger-Ausschusses zur Wahl-Commission berufen.
Für den Verhinderten tritt der ihm in der vorbemerkten Ordnung zunächst Folgende
ein. Den Stelloertreter des verhinderten Rathsschreibers bestimmt der Stadtrath.