Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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b) Bekanntmachung, die bevorsteheude Semester-Pruͤfung der Justiz · Referendaͤre betr effend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 1835 (Reg. Bl. S. 418) 
werden diejenigen Referendäre zweiter Elasse, welche zu Erstehung der zweiten Dienst- 
Prüfung befähigt sind und die Zulassung zu derselben beabsichtigen, hiemit aufgefor- 
dert, ihre dießfälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe ihres 
Aufenthaltsorts, bis zum 15. Januar 1832 bei dem K. Justiz-Ministerium um so ge- 
wisser einzureichen, als im Fall der Nicht-Einhaltung dieses Termins der Nachtheil 
des Ausschlusses von der nächstbevorstehenden Semester-Prüfung für die Sdumigen 
unfehlbar eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann von der zweiten 
Sebtion der Justiz-Prüfungs-Commission die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen 
lerforderlichen Akten ohne Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den 5. December 1851. 
Schwab. 
B) Des Departements des Innern, 
1. Des Ministerium des Innern. 
a2) Die Ablieferung von Leichnamen an die anatomischen Anstalten des Koͤnigreichs betreffend. 
Bei dem Mangel an Leichnamen auf den bestehenden anatomischen Unterrichts- 
Anstalten sieht man sich veranlaßt, die Vorsteher der betrefsenden Staats-Anstalten, 
so wie die sämtlichen Oberbeamten und Orts-Vorsteher an die genaue Befolgung der 
in der Ministerial-Verfügung vom 25. April 1829 (Reg. Bl. S. 134 u. 185) dießfalls 
enthaltenen Vorschriften zu erinnern, und insbesondere die Oberbeamten anzuweisen, 
über der Beobachtung derselben von Seite der Orts-Vorsteher zu wachen, und jede 
ihnen darüber zur Kenntniß gelangende Unterlassung gebührend zu rügen. 
Stattgart den 26. November 1851. Kapff.
	        
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