Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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II. Berfügungen der Departemente. 
Des Justiz-Departements: 
1. Des Jusiz= Ministerium. 
Wohnsitz-Veränderung eines Rechts-Consulenten. 
Da der Rechts-Consulent Friedrich Ludwig Krauß in Langenburg seinen Wohn- 
sihß nach Oehringen verlegt hat, so wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 29. Januar 1831. Maucler. 
2. Des Eioil-Senats des K. Ober-Tribunaks. 
Bekanntmachung, die Ausstellung der gerichtlichen Vollmachten betreffend. 
Da bei den Processen die Berichtigung des Legitlmations-Punktes, namentlich in 
den höheren Gerichts-Instanzen, nicht selten mehr Schwierigkeit hat, als die Verhand- 
lung und Entscheidung der Hauptsache, und in manchen Fällen der langsame Gang 
der Processe hauptsächlich diesem Umstande zuzuschreiben ist, auch die bisher benäßten 
Formularien von Vollmachten theils solche Clauseln, welche mit dem dermaligen Stande 
der Geseßzgebung nicht mehr vereinbar sind, z. B. die Elausel der allgemeinen Vermb- 
gens-Verpfändung, oder wenigstens nach richtigen Begriffen keine Bedeutung haben, 
theils aber auch solche enthalten, wovon leicht Mißbrauch gemacht werden kann, na- 
mentlich die stehende, auf die Verhandlung des Processes gar nicht sich beziehende Elau- 
sel, daß der Bevollmächtigte auch zur Erhebung von Geldern berechtigt seyn soll, so 
hat man, nach vorgängiger Communication mit den K. Gerichtshöfen, unter Billigung 
des K. Jstiz-Ministerium, für angemessen gefunden, " 
I. ein veues zum allgemeinen Gebrauche für alle Instanzen, ohne Räckscht 
auf das Parteien-Verhältniß, dienendes Formular einer Bollmacht für besondere 
Rechtssachen zu entwerfen, was hiemit in der Beilage I 4. A. bekannt gemacht und 
damit solgende Weisung verbunden wird: 
1) Schon in erster Instanz haben die Oberamts-Gerichte in allen Sachen, in 
welchen die Berichtigung der Legitimation in höheren Instanzen voraussschtlich 
mit Schwierigkeiten verbunden ist, namentlich wenn der Proceß Ausländer,
	        
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