Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

455

Sind  aber  dergleichen  Briese  nach  demjenigen  Vereinsgebiete  bestimmt,  welchem  die
Marken  oder  die  gestempelten  Couverts  angehören,  so  zieht  die  empfangende  Postanstalt
von  dem  Adressaten  nur  das,  nach  Abzug  den  Werthes  der  Marken  oder  des  Couverts
verbleibende  Porko  ein,  oder  vergütet  auf  sonstige  Weise  dem  Adressaten  den  Werth  der
unrichtig  verwendeten  Marken.

8.  28.
Briefe  welche  an  Postanstalten  eouvertirt  sind.

Wenn  zwei  oder  mehre  Briese  oder  Kreuzbandsendungen  unter  Couvert  an  Postanstalten
  zur  Distribmion  oder  Weiterbesörderung  geschickt  werden,  so  sind  solche  Briefe
nicht  zurückzusenden,  sondern,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  ganze  Sendung
frankirt  gewesen  oder  nicht,  einzeln  mit  dem  vollen  Brief-Porto  zu  belcgen,  soweit  sic
nicht  bereils  mit  Marken  oder  Converks  vorschriftsmäßig  frankirt  #ind.  Für  die  von  den
Mdressaten  nicht  angenommenen  Briefe  u.  s.  w.  hat  der  Aufgeber  dat  angesetzte  Vorto
zu  entrichten.

g.  29.
Einziehung  der  Bestellgebühr  vom  Absender.

Von  den  Adressaten  nicht  berichtigte  Besiellgebühr  darf  an  den  Aufgeber  der  Postsendung
  nicht  zurückgerechnet  werden.

Nach  erfolgter  Verständigung  zwischen  den  betheiligten  Postverwallungen  soll  jedoch
gestattet  sein,  für  Briefe  von  Privaten  au  Behörden  die  Bestellgebühr  vom  Aufgeber  einzukeben
  und  als  Weiter-Franko  an  die  bezugsberechtigte  Vostanstalt  zu  vergüten.

5S.  30.
Gebührenfreie  Anrechnung  von  Postgefällen.

Für  die  Anrechnung  von  Poslgesällen  irgend  welcher  Art,  welche  von  dem  Absender
nicht  voraus  entrichtet  worden  sind,  darf  der  Ansaß  und  die  Einziehung  einer  Mocura-Gebühr
  auch  in  dem  Falle  nicht  erfolgen,  wenn  vorschriftsmäßig  die  betreffenden  Gefülle
bei  der  Auflieferung  der  Sendung  zur  Post  hällen  vorausbezahlt  werden  msssen.

S.  31.
Lagergeld.

Die  Postverwaltungen  derjenigen  Vereinsbezirke,  in  denen  gesehlich  die  Erhebung
von  Lagergeld  für  solche  Fahrpestgegenstände  vorgeschrieben  ist,  welche  längere  Zeit  bei
der  Postanstalt  aufbewahrt  werden  müssen,  dürfen  für  unbestellbare,  nach  dem  Abgangsorte
  zurückzusendende  Fahrpostsendungen  dieses  Lagergeld  nicht  in  Anrechnung  bringen.