Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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träge zurücknehmen, angetragene Eide verweigern, annehmen oder zurückschieben, auch 
die dem Gegner auferlegten Eide erlassen, ingleichem Eide, sofern es von den Gerich= 
ten für zuläßig erkannt wird, in (meine) oder (meiner) Erben Seele abschwören. 
Ferner ist er berechtigt, Urkunden anzuerkemmen oder abzuläugnen, Vergleiche ein- 
zugehen, auf jeden Rechtsstreit zu verzichten, After-Anwölte zu bestellen und deren 
Bestellung zu widerrufen, jedes dienliche Rechtsmittel einzuwenden und weiter zu ver- 
folgen, auch (mich) gegen diejenigen Rechtsmittel, welche mezne) Gegner in Anwen- 
dung bringen moöchte(n), zu vertheidigen. 
Alle die Befugnisse, welche diesem (meinem) General-Agenten für die erste 
Instanz eingerdumt sind, kann er auch in der höhern Instanz ausüben, sofern nicht 
Cch) oder (meine) Erben C(uns) veranlaßt sehen werden, einen besondern General- 
Agenten bei dem K. Ober-Tribunal zu bestellen, oder in einzelnen Rechtssachen wegen 
(unserer) Rechts-Vertheidigung in der höhern Instanz besondere Vorkehrung zu 
treffen. 
Was nun dieser (mein) General-Agent oder dessen After-Anwälte in (meinen) 
Angelegenheiten vor den gedachten Behörden für (mich) und (meine) Erben handeln 
werden oder bereits gehandelt haben, das verspreche (ich) in (meinem) und (meiner) 
Erben Namen vollkommen zu genehmigen und unverbrüchlich zu halten. 
Zu Bekräftigung alles Vorstehenden habe (ich) die gegenwärtige Vollmachts-Ur- 
kunde eigenhändig unterschrieben. 
Gegeben den (Ort, Toag und Johr der Ausstellung der Vollmacht.) 
(Unterschrist des Vollmachigebers.) 
Zur Beglaubigung: 
Der Kanzlei-Vorstand des K. Ober-Tribunals: 
Pfizer. 
Beilage C. 
Formular 
einer Vollmacht zu Erhebung von Zahlungen. 
Wi . 
((#en) Endes-Unterschriebenelr) 
(Neme, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Gewaltgebers)
	        
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