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II. Berfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innem. 12
5 Privilegium gegen den Nachdruck des Schristchens: „Kunder-Briefe, zum Gebteuche fur Schule
und Haus.“
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 28.
d. M. dem Buchdrucker Kes r1 zu. Hall gegen den: Machdruck eims von ihm verleg-
ten Schriftchens uhter dem Titel# „Kinder-Briefe; zum Gebrauch für Schule und
Haus“ ein 1 Piioilegium auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen geruht, was
unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, rioilegien gegen
den Böücher-Nachdruck betreffend, andutrh zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuktgart den 29. Januar 1851. Kapff.
b) *e eines Privilegiums gegen den Nachdruck des Werks: Gesammelte Schriften
von Dr. Spindler.
«
Seine Königliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom
2. d. M. dem Buchhändler Gottlob Friedrich Franckh von hier ein Privilegium
gegen den Nachdruck des in seinem Verlage erscheinenden Werks : „Gesammelte Schrif-
ten von Dr. Spindlers auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen guädigst ge-
ruht; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 28. Februar 1815, Pri-
vilegien gegen den Bücher-Rachdruck betreffend, hiewit zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht wird.
Stuttgavt den # Fchro# 18831. 53) HBayff.
c) Eine ausgezeichnete „Diensihandlung 3 zweirr Landjäger betreffend.
Seine Königliche Masestät haben bermäge höchster Entschließung vom
d. M. voo# SteKions Göhnstihnbanten britter. Classs, Stumpp, und dem Landjäger
zweiter E#ssse: Wolff, beide. 2 Möänfeugen stationirt, welche sich durch die mit außer-.
ordetitlicher Charigkeit und Ufiisicht Bewiblte Habhafmmächung eines aus dem Gefäng;
nisse zu Gamertingen im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmöringen ausgebrochenen sehst