Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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II. Berfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern: 
Des Ministerium des Innem. 12 
5 Privilegium gegen den Nachdruck des Schristchens: „Kunder-Briefe, zum Gebteuche fur Schule 
und Haus.“ 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 28. 
d. M. dem Buchdrucker Kes r1 zu. Hall gegen den: Machdruck eims von ihm verleg- 
ten Schriftchens uhter dem Titel# „Kinder-Briefe; zum Gebrauch für Schule und 
Haus“ ein 1 Piioilegium auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen geruht, was 
unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, rioilegien gegen 
den Böücher-Nachdruck betreffend, andutrh zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuktgart den 29. Januar 1851. Kapff. 
b) *e eines Privilegiums gegen den Nachdruck des Werks: Gesammelte Schriften 
von Dr. Spindler. 
« 
Seine Königliche Majestaͤt haben vermoͤge hoͤchster Entschließung vom 
2. d. M. dem Buchhändler Gottlob Friedrich Franckh von hier ein Privilegium 
gegen den Nachdruck des in seinem Verlage erscheinenden Werks : „Gesammelte Schrif- 
ten von Dr. Spindlers auf die Dauer von sechs Jahren zu verleihen guädigst ge- 
ruht; was unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 28. Februar 1815, Pri- 
vilegien gegen den Bücher-Rachdruck betreffend, hiewit zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
Stuttgavt den # Fchro# 18831. 53) HBayff. 
c) Eine ausgezeichnete „Diensihandlung 3 zweirr Landjäger betreffend. 
Seine Königliche Masestät haben bermäge höchster Entschließung vom 
d. M. voo# SteKions Göhnstihnbanten britter. Classs, Stumpp, und dem Landjäger 
zweiter E#ssse: Wolff, beide. 2 Möänfeugen stationirt, welche sich durch die mit außer-. 
ordetitlicher Charigkeit und Ufiisicht Bewiblte Habhafmmächung eines aus dem Gefäng; 
nisse zu Gamertingen im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmöringen ausgebrochenen sehst
	        
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