Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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die aggregirten Unterlieutemnts Lipp des sechsten und v. Seybothen des sie- 
benten Infanterie-Regiments, bei ihren bisherigen Regimentern eingetheilt, 
die Regiments-Offiziers-Zöglinge: Fischer, Bataillons-Adjutant im ersten, und 
Mar v. Kechler, Feldwebel im siebenten Infanterie Regiment, zu aggregirten Unter- 
lieutenants in diesen Regimentern befdrdert, und 
dem Wachtmeister Franz v. Gemmingen-Fürfeld die nachgesuchte Emlassung 
aus dem Militär mit dem Titel als Unterlieutenant ertheilt. 
II. Verfügungen der Departemente. 
A) Des Justiz-Departements. 
.Des Justiz-Ministerium, 
Bekanntmachung, die Gebühren der Gerichtsärzte und Wundärzte betreffend. 
Durch die reoidirte Medicinal-Tarxe vom 14. Oktober 1830 (Reg. Bl. S. 458 fl.) 
ist die in der Eriminal-Gebühren-Ordnung vom :24. November 1826 (Reg. Bl. S. 503) 
festgesente Entschädigung der Gerichtsärzte und Wundärzte für Reise= und Zehrungs- 
Kosten bei Verrichtungen außerhalb ihres Wohnorts abgeaͤndert worden. 
Hiernach treten die im §. 32 der Criminal-Gebühren-Ordnung ertheilten Bestim- 
mungen außer Wirkung und dafür nachstehende Gebühren ein: 
. I. 
Der Oberamtaarzt hat als Ersaß für Zebrungs- Kosten anzusprechen: 
a) auf einen ganzen Tag drei Gulden dreißig Kreuzer; 
b) auf einen halben Tag zwei Gulden. 
Fuͤr Reise-Kosten erhaͤlt er, da ihm zu Haltung eines Pferds eine Ration aus- 
gesetzt ist, keine Emschädigung. 
. 2. "6“ 
Der Oberamts- Wundarzt ist fuͤr hrung v berechtigt: 
a) für einen ganzen Tag zwei Gmden; 1 
) für einen halben Tag einen Gulten dreißig Kreuzer. .
	        
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