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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
a)) Fermere Bekanntmachung, betreffend den Vollzug der Königlichen Deklaratlon über die staatsrechtlichen
Verhältnisse des ritterschaftlichen Adels.
Unter Beziehung auf die lehte Bekanntmachung vom 22. Juli v. J., den Vollzug
der Königl. Declaration vom 8. December 1821 betreffend, wird hiemit zur dffentlichen
Kenntniß gebracht, daß nunmehr nachstehende weitere Ritterguts-Besitzer nach
den Bestimmungen dieser Declaration zu behandeln sind:
1) der Freiherr Anton v. Freyberg-Eisenberg-Allmendingen zu Grot-Allmendingen,
als Besißer der beiden Rittergäter Allmendingen und Alt--heim,,
Oberamts Ehingen;
2) der quiescirte Grosherzogl. Baden'sche Oberforstmeister Freiherr Johann vr
Speth-Schülzburg zu Schälzburg, als Besißer der Rittergüter Schülzburg,
Oberamts Münsingen, und Granheim, Oberamts Ehingen;
beide nach geleisietem Verzicht auf Patrimonial-Gerichtsbarkeit, Orts-Polizei
und Forst-Gerichtsbarkeit., mir. Einräumung der in den 6J. 30 u. 61 der Declaration
zugesicherten Surrogate der beiden ersteren Rechte;
3) der Königl. Major und Commandant der Königl. Leibgarde zu Pferd Freiherr
v. Troyff zu Stuttgarr, als Besitzer des von Seiner Königlichen
Majestät zum Rüittergut erhobenen Guts Domeneck, Oberamts Neckarsulm,
jedoch vermoge der Königl. Verleihung ohne Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
Orts-Polizei und Forst-Gerichtsbarkeit und ohne deren Surrogate.
Sntuttgart den 26. Februar 1831. Kapff.
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