Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a))  Fermere  Bekanntmachung,  betreffend  den  Vollzug  der  Königlichen  Deklaratlon  über  die  staatsrechtlichen
  Verhältnisse  des  ritterschaftlichen  Adels.

Unter  Beziehung  auf  die  lehte  Bekanntmachung  vom  22.  Juli  v.  J.,  den  Vollzug
der  Königl.  Declaration  vom  8.  December  1821  betreffend,  wird  hiemit  zur  dffentlichen
  Kenntniß  gebracht,  daß  nunmehr  nachstehende  weitere  Ritterguts-Besitzer  nach
den  Bestimmungen  dieser  Declaration  zu  behandeln  sind:

1)  der  Freiherr  Anton  v.  Freyberg-Eisenberg-Allmendingen  zu  Grot-Allmendingen,
  als  Besißer  der  beiden  Rittergäter  Allmendingen  und  Alt--heim,,
  Oberamts  Ehingen;

2)  der  quiescirte  Grosherzogl.  Baden'sche  Oberforstmeister  Freiherr  Johann  vr
Speth-Schülzburg  zu  Schälzburg,  als  Besißer  der  Rittergüter  Schülzburg,
  Oberamts  Münsingen,  und  Granheim,  Oberamts  Ehingen;

beide  nach  geleisietem  Verzicht  auf  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,  Orts-Polizei
und  Forst-Gerichtsbarkeit.,  mir.  Einräumung  der  in  den  6J.  30  u.  61  der  Declaration
  zugesicherten  Surrogate  der  beiden  ersteren  Rechte;

3)  der  Königl.  Major  und  Commandant  der  Königl.  Leibgarde  zu  Pferd  Freiherr
  v.  Troyff  zu  Stuttgarr,  als  Besitzer  des  von  Seiner  Königlichen
Majestät  zum  Rüittergut  erhobenen  Guts  Domeneck,  Oberamts  Neckarsulm,
  jedoch  vermoge  der  Königl.  Verleihung  ohne  Patrimonial-Gerichtsbarkeit,
  Orts-Polizei  und  Forst-Gerichtsbarkeit  und  ohne  deren  Surrogate.

Sntuttgart  den  26.  Februar  1831.  Kapff.

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