Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1841. (18)

95.

Die  Einzugsgebühren  werden  von  demjenigen  Petrag,  der  an  der  ordentlichen,
direkten  Stagsssteuer,  an  den  Amtskörperschofts-  und  Gemeinde-Umlagen  (worunter
jedoch  pershnliche  Abgaben  der  Gemeindegenossen,  wie  die  Bürger-  und  Beisitsteuer,
Frohndienst-Ersahßgelder  rc.  nicht  begriffen  sind),  an  den  in  Friedenszelten  zur  Umlage
  kommenden  Amts-Vergleichungskosten,  so  wie  an  den  Ausständen  von  diesen
Abgaben  durch  den  Stadt=  oder  Gemeinde-Pfleger  von  den  Steuerpflichtigen  unmittelbar
  (ohne  Dazwischenkunft  eines  Theilrechners)  baar  zum  Einzug  gebracht
wird,  abgereicht.

Die  Größe  der  Einzugsgebühren  wird  mit  Räücksicht  auf  die  den  Einzug  erschwerenden
  oder  erleichternden  Umstsade  festgesetzt,  und  kann  betragen

auf  die  ersten  5000  fl.  —  I  kr.  bis  1  kr.  5  hlr.,
von  3001  fl.  bis  6000  fl.  —  zhlr.  bis  ##  kr.3,
von  6001  fl.  und  darüber  —  2  bis  3  hlr.  von  jedem  Gulden.

Die  Einzüge  an  den  verschiedenen  Anlagen  werden  hiebei  in  jedem  Etatsjahre
zusammengerechnet.  Unter  den  Einzugsgebühren  ist  zugleich  die  Entschädigung  des
Pflegers  für  Siegellack  und  Papier  begriffen.  Für  Schreib-Materialien  ist  demselben
eine  Aversal-Entschädigung  auszuseßen.  "

Die  Belohnung  des  in  einzelnen  Gemeinden  neben  dem  Gemeindepfleger  aufgestellten
  eigenen  Steuer-Einbringers  bestehr  einzig  in  den  Einzugsgebühren,  und  es
sind  diese  Diener  sowohl  rücksichtlich  der  lebteren,  als  der  Neben-Entschädigungen,
den  Gemeindepflegern  gleich  zu  behandeln.

g.  9.

Von  den  dem  Stadt=  oder  Gemeinde-Pfleger  besonders  zum  Einzuge  überwiesenen
  Abgaben,  z.  B.  der  Capitalsteuer,  den  Brandschadensgeldern,  den  Kriegskosten
(worunter  auch  die  unter  den  einzelnen  Contribuenten  zur  Ausgleichung  kommenden
zu  versiehen  sind),  bezieht  derselbe  die  von  der  zuständigen  Behörde  besonders  bestimmte
  Einzugsgebühr.

K.  10.

Fär  die  Rechnungsstell=  und  die  damit  zusammenhängenden  Geschäfte  ist,  wo

diese  der  Stadt=  oder  Gemeinde-Pffeger  selbst  besorgt,  und  die  Belohnung  dafür

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