Bemerk. z. Auslegung d. Art. 2 d. Bayr. Ausf.-Ges. z. CPO. 151
Art. 2 und zwar einzig anzurufende Recurs= bezw. Abbülfeinstanz.
Letztere kann, aber sie muß nicht die
höchste Stelle, das Ministerium, sein. Hat, in erster Instanz
hiezu competenzmäßig berufen, ein Forst= oder
Rentamt, ein Bezirksamt oder Oberbahnamt eine für
rechtsverletzend erachtete Verfügung erlassen, so geht das
Abhülfegesuch an die nächst vorgesetzte Kreisregierung bezw.
die Generaldirection der k. Staatseisenbahnen; erließ aber
z. B. eine Kreisregierung als hiefür erstinstanzlich zuständige
Stelle einen abweislichen Bescheid auf das an
sie gerichtete Gesuch einer Beamtenswittwe um Pensionsgewährung,
so ist das Abhülfegesuch, der Recurs, nach
Art. 2 an bas k. Finanzministerium zu richten. Dieses
letztere ist in solchem Falle nicht in seiner Eigenschaft
als „höchste", sondern als höhere, der das Gesuch competenzgemäß
erstinstanzlich bescheidenden Regierung nächst
übergeordnete (nächst vorgesetzte) Stelle anzugehen.“)
Nach der vom Herrn Verfasser des Aufsatzes in
Nr. 25 dem Art. 2 gegebenen Auslegung hätte sich die
von der Regierung mit ihrem Pensionsgesuch abgewiesene
Wittwe mit ihrem Abhülfegesuch wieder an die erwähnte
Regierung zu wenden, weil diese Stelle die (in der Sache
selbst) zunächst — d. h. in erster Instanz — zuständige
und zugleich eine „höhere“" Stelle ist und käme man auf
*) Der hier vertretenen Auffassung dürfte auch nicht entgegenstehen,
daß bel Erlaß des § 9 der Proc.-Nov. v. 1819 und wohl
auch des Art. 176 der PO. v. 1869, sowie des jetzigen Art. 2 vernehmlich
an dlie Correctur rechtskränkender Verfügungen unterer
Behörden gedacht war. Allein abgesehen davon, daß (vgl. die oben
alleg. Aeußerungen v. Gönners und v. Seufferts in den erwähnten
Commentaren derselben) elne solche elnschränkende Absicht
bei § 9 a. a. O. und den nachfolgenden Gesetzen ulcht bestanden
hat, wäre kein Grund ersichtlich, warum eine solche Correctur behufs
Abschneidung von Processen nicht auch gegenüber den competenzmäßig
in erster Instanz erlassenen Verfügungen elner Kreisregierung
oder einer Centralstelle Seitens des vorgesetzten Ministerlums
durch Art. 2 offen gelassen bezw geboten werden wollte.