Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Bemerk.  z.  Auslegung  d.  Art.  2  d.  Bayr.  Ausf.-Ges.  z.  CPO.  151

Art.  2  und  zwar  einzig  anzurufende  Recurs=  bezw.  Abbülfeinstanz.
  Letztere  kann,  aber  sie  muß  nicht  die
höchste  Stelle,  das  Ministerium,  sein.  Hat,  in  erster  Instanz
  hiezu  competenzmäßig  berufen,  ein  Forst=  oder
Rentamt,  ein  Bezirksamt  oder  Oberbahnamt  eine  für
rechtsverletzend  erachtete  Verfügung  erlassen,  so  geht  das
Abhülfegesuch  an  die  nächst  vorgesetzte  Kreisregierung  bezw.
die  Generaldirection  der  k.  Staatseisenbahnen;  erließ  aber
z.  B.  eine  Kreisregierung  als  hiefür  erstinstanzlich  zuständige
  Stelle  einen  abweislichen  Bescheid  auf  das  an
sie  gerichtete  Gesuch  einer  Beamtenswittwe  um  Pensionsgewährung,
  so  ist  das  Abhülfegesuch,  der  Recurs,  nach
Art.  2  an  bas  k.  Finanzministerium  zu  richten.  Dieses
letztere  ist  in  solchem  Falle  nicht  in  seiner  Eigenschaft
als  „höchste",  sondern  als  höhere,  der  das  Gesuch  competenzgemäß
  erstinstanzlich  bescheidenden  Regierung  nächst
übergeordnete  (nächst  vorgesetzte)  Stelle  anzugehen.“)
Nach  der  vom  Herrn  Verfasser  des  Aufsatzes  in
Nr.  25  dem  Art.  2  gegebenen  Auslegung  hätte  sich  die
von  der  Regierung  mit  ihrem  Pensionsgesuch  abgewiesene
Wittwe  mit  ihrem  Abhülfegesuch  wieder  an  die  erwähnte
Regierung  zu  wenden,  weil  diese  Stelle  die  (in  der  Sache
selbst)  zunächst  —  d.  h.  in  erster  Instanz  —  zuständige
und  zugleich  eine  „höhere“"  Stelle  ist  und  käme  man  auf
*)  Der  hier  vertretenen  Auffassung  dürfte  auch  nicht  entgegenstehen,
  daß  bel  Erlaß  des  §  9  der  Proc.-Nov.  v.  1819  und  wohl
auch  des  Art.  176  der  PO.  v.  1869,  sowie  des  jetzigen  Art.  2  vernehmlich
  an  dlie  Correctur  rechtskränkender  Verfügungen  unterer
Behörden  gedacht  war.  Allein  abgesehen  davon,  daß  (vgl.  die  oben
alleg.  Aeußerungen  v.  Gönners  und  v.  Seufferts  in  den  erwähnten
  Commentaren  derselben)  elne  solche  elnschränkende  Absicht
bei  §  9  a.  a.  O.  und  den  nachfolgenden  Gesetzen  ulcht  bestanden
hat,  wäre  kein  Grund  ersichtlich,  warum  eine  solche  Correctur  behufs
  Abschneidung  von  Processen  nicht  auch  gegenüber  den  competenzmäßig
  in  erster  Instanz  erlassenen  Verfügungen  elner  Kreisregierung
  oder  einer  Centralstelle  Seitens  des  vorgesetzten  Ministerlums
  durch  Art.  2  offen  gelassen  bezw  geboten  werden  wollte.