Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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eins  oder  durch  Schiffe  beider  Sicilien  eingeführt  werden,  einen  Nachlaß  von  10  Procent
auf  die  durch  den  Zolltarif  angeordneten  Zölle  genießen  sollen.

In  Erwägung  der  geographischen  Lage  des  Zollvereins  hat  nun  die  K.  neapolitanische
Regierung  beschlossen,  jenem  Artikel  dahin  Anwendung  zu  geben,  daß  der  Begriff  ver  direkten
  Fahrt,  und  mithin  die  daran  geknüpften  Vergünstigungen  auch  auf  diejenigen  Waaren  ausgedehnt
  werden  sollen,  welche  aus  Gegenden  des  Zollvereins  stammen,  die  zu  entfernt  von
den  schiffbaren  Flüssen,  und  den  im  Art.  6  des  Vertrags  bezeichneten  Häfen  gelegen  sind,
um  sich  des  Wassertransports  zu  bedienen,  deßhalb  zu  Lande  nach  einem  der  italienischen
Häfen  des  Mittelmeers  geschafft  und  von  dort  unter  neapolitanischer  Flagge  in  das  Königreich
  beider  Sicilien  eingeführt  werden.

Welcher  Beschluß  hiedurch  zu  allgemeiner  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  2.  December  1847.  Beroldingen.

ß0)  Des  Departements  des  Innern.
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Versicherung  der  Effekten  der  Auswanderer  durch  die  zur  Traneportvermittlung
  ermächtigten  Personen.

In  der  diesseitigen  Veifügung  vom  11.  Januar  d.  J.  ist  in  §.  4  Ziff.  3  d.  verorduct,
daß  der  Mäckler  keinen  Ueberfahrtsvertrag  vermitteln  darf,  in  welchem  nicht  seine  Verpflichtung
  zur  Assekuranz  der  Effekten  des  Auswanderers  während  der  Seereise  zu  dem  in
dem  Vertrage  ausgedrückten  Werth  bestimmt  enthalten  ist.  Mehrfache  Verluste,  welche  Auswanderer
  an  ihren  Effekten  noch  vor  der  Einschiffung  ins  Seeschiff  auf  der  Reise  an  den
Einschiffungsplatz  und  in  diesem  selbst  erlitten  haben,  haben  von  der  Nothwendigkeit  übergeugt,
den  Auswanderern  die  Möglichkeit  zur  Versicherung  ihrer  Effekten  auch  schon  für  die  Reise
von  dem  Orte  an,  von  wo  an  der  Transport-Unternehmer  die  Befordl--rung
  der  Auswanderer  über  nimmt,  bis  zur  wirklichen  Einschiffung  im
See-Schiffe  zu  verschaffen.

Demnach  wird  hiemit  in  Gemähheit  höchster  Enschließung  vom  24.  d.  M.  verfügt,  daß
die  Personen,  welche  sich  mit  der  Vermittlung  des  Transports  von  Auswanderern  nach  Amcrika
  beschäftigen,  gehalten  seyen,  den  Auswanderern  auf  deren  Verlangen  und  gegen
angemessene  Vergütung  ihre  Effekten  auch  schon  für  die  Reise  von  dem  Orte  an,  von