Volltext : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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Art.

57

G
91

Recht  erst  nach  der  Übernahme  der

Bürgschaft  entstanden  ist.

Hat  sich  der  Bürge  für  eine  bestehende
Verbindlichkeit  auf  bestimmte  Zeit  verbürgt,
  so  wird  er  nach  dem  Ablaufe

der  bestimmten  Zeit  frei,  wenn  nicht

der  Gläubiger  die  Einziehung  der  F.
unverzüglich  nach  Maßgabe  des  §712

betreibt,  das  Verfahren  ohne  wesentliche
  Verzögerung  fortsetzt  und  unverzüglich

  nach  der  Beendigung  des

Verfahrens  dem  Bürgen  anzeigt,  daß

er  ihn  in  Anspruch  nehme.
Eigentum.

Das  Eigentum  an  dem  über  eine  F.

ausgestellten  Schuldscheine  steht  dem

Gläubiger  zu,  das  Recht  eines  Dritten

an  der  F.  erstreckt  sich  auf  den  Schuldschein.



Das  Gleiche  gilt  für  Urkunden
über  andere  Rechte,  kraft  deren  eine

Leistung  gefordert  werden  kann,  insbesondere

  für  Hypotheken-,  Grundschuld=
  und  Rentenschuldbriefe.

s.  Gemeinschaft  756.

s.  Schuldverhältnis  432.
Elinführungsgesetz.

s.  Hypothek  §§  1123,  1124,  1128.
s.  Schuldverhältnis  394.

Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  nach  welchen  der  Fiskus
eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt

  des  öffentlichen  Rechtes  oder  eine

unter  der  Verwaltung  einer  öffentlichen

  Behörde  stehende  Stiftung  berechtigt

  ist,  zur  Sicherung  gewisser  F.,
die  Eintragung  einer  Hypothek  an
Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen,
  und  nach  welchen  die  Eintragung

  der  Hypothek  auf  Ersuchen

einer  bestimmten  Behörde  zu  erfolgen

hat.  Die  Hypothek  kann  nur  als
Sicherungshypothek  eingetragen  werden;

  sie  entsteht  mit  der  Eintragung.

120  s.  Hypothek  §  1128.
7%  s.  Verein  §  49.

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Art.

1970

1973

1974

—  —

1977

1986

 

Forderung

7892  Ist  der  Betrag  der  F.,  für  die  das

Pfandrecht  besteht,  nicht  bestimmt,  so
gilt  das  Pfandrecht  als  Sicherungs-K————t————


Erbe.
Die  Nachlaßgläubiger  können  im  Wege
des  Aufgebotsverfahrens  zur  Anmeldung
  ihrer  F.  aufgefordert  werden.
1974,  2015,  2061.
Der  Erbe  hat  den  ausgeschlossenen
Gläubiger  vor  den  Verbindlichkeiten
aus  Pflichtteilsrechten,  Vermächtnissen
und  Auflagen  zu  befriedigen,  es  sei
denn,  daß  der  Gläubiger  seine  F.  erst
nach  der  Berichtigung  dieser  Verbindlichkeiten
  geltend  macht.  1974,
1989,  2013.
Ein  Nachlaßgläubiger,  der  seine  Fspäter
  als  fünf  Jahre  nach  dem  Erbfalle
  dem  Erben  gegenüber  geltend
macht,  steht  einem  auzsgeschlossenen
Gläubiger  gleich,  es  sei  denn,  daß
die  F.  dem  Erben  vor  dem  Ablaufe
der  fünf  Jahre  bekannt  geworden
oder  im  Aufgebotsverfahren  angemeldet
worden  ist.  2013,  2060.

Hat  ein  Nachlaßgläubiger  vor  der
Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
oder  vor  der  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses
  seine  F.  gegen  eine  nicht
zum  Nachlaß  gehörende  F.  des  Erben
ohne  dessen  Zustimmung  aufgerechnet,
so  ist  nach  der  Anordnung  der  Nachlaßverwaltung
  oder  der  Eröffnung  des
Nachlaßkonkurses  die  Aufrechnung  als
nicht  erfolgt  anzusehen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Gläubiger,
der  nicht  Nachlaßgläubiger  ist,  die  ihm
gegen  den  Erben  zustehende  F.  gegen
eine  zum  Nachlasse  gehörende  F.  aufgerechnet
  hat.  2013.

Für  die  bedingte  F.  eines  Nachlaßgläubigers
  ist  Sicherheitsleistung  nicht
erforderlich,  wenn  die  Möglichkeit  des
Eintritts  der  Bedingung  eine  so  ent-