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Art.
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G
91
Recht erst nach der Übernahme der
Bürgschaft entstanden ist.
Hat sich der Bürge für eine bestehende
Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt,
so wird er nach dem Ablaufe
der bestimmten Zeit frei, wenn nicht
der Gläubiger die Einziehung der F.
unverzüglich nach Maßgabe des §712
betreibt, das Verfahren ohne wesentliche
Verzögerung fortsetzt und unverzüglich
nach der Beendigung des
Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß
er ihn in Anspruch nehme.
Eigentum.
Das Eigentum an dem über eine F.
ausgestellten Schuldscheine steht dem
Gläubiger zu, das Recht eines Dritten
an der F. erstreckt sich auf den Schuldschein.
Das Gleiche gilt für Urkunden
über andere Rechte, kraft deren eine
Leistung gefordert werden kann, insbesondere
für Hypotheken-, Grundschuld=
und Rentenschuldbriefe.
s. Gemeinschaft 756.
s. Schuldverhältnis 432.
Elinführungsgesetz.
s. Hypothek §§ 1123, 1124, 1128.
s. Schuldverhältnis 394.
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften,
nach welchen der Fiskus
eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt
des öffentlichen Rechtes oder eine
unter der Verwaltung einer öffentlichen
Behörde stehende Stiftung berechtigt
ist, zur Sicherung gewisser F.,
die Eintragung einer Hypothek an
Grundstücken des Schuldners zu verlangen,
und nach welchen die Eintragung
der Hypothek auf Ersuchen
einer bestimmten Behörde zu erfolgen
hat. Die Hypothek kann nur als
Sicherungshypothek eingetragen werden;
sie entsteht mit der Eintragung.
120 s. Hypothek § 1128.
7% s. Verein § 49.
31
Art.
1970
1973
1974
— —
1977
1986
Forderung
7892 Ist der Betrag der F., für die das
Pfandrecht besteht, nicht bestimmt, so
gilt das Pfandrecht als Sicherungs-K————t————
Erbe.
Die Nachlaßgläubiger können im Wege
des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung
ihrer F. aufgefordert werden.
1974, 2015, 2061.
Der Erbe hat den ausgeschlossenen
Gläubiger vor den Verbindlichkeiten
aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen
und Auflagen zu befriedigen, es sei
denn, daß der Gläubiger seine F. erst
nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten
geltend macht. 1974,
1989, 2013.
Ein Nachlaßgläubiger, der seine Fspäter
als fünf Jahre nach dem Erbfalle
dem Erben gegenüber geltend
macht, steht einem auzsgeschlossenen
Gläubiger gleich, es sei denn, daß
die F. dem Erben vor dem Ablaufe
der fünf Jahre bekannt geworden
oder im Aufgebotsverfahren angemeldet
worden ist. 2013, 2060.
Hat ein Nachlaßgläubiger vor der
Anordnung der Nachlaßverwaltung
oder vor der Eröffnung des Nachlaßkonkurses
seine F. gegen eine nicht
zum Nachlaß gehörende F. des Erben
ohne dessen Zustimmung aufgerechnet,
so ist nach der Anordnung der Nachlaßverwaltung
oder der Eröffnung des
Nachlaßkonkurses die Aufrechnung als
nicht erfolgt anzusehen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Gläubiger,
der nicht Nachlaßgläubiger ist, die ihm
gegen den Erben zustehende F. gegen
eine zum Nachlasse gehörende F. aufgerechnet
hat. 2013.
Für die bedingte F. eines Nachlaßgläubigers
ist Sicherheitsleistung nicht
erforderlich, wenn die Möglichkeit des
Eintritts der Bedingung eine so ent-