Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

68  Rechtsprechung.

Diese  Auffassung  konnte  allerdings  für  rechtsirrig  nicht  erachtet  werden.

Wie  das  Reichsgericht  bereits  wiederholt  ausgesprochen  hat  (vgl.  Goltdammer
  Archiv  Bd.  51  S.  98  und  die  daselbst  benannten  Entscheidungen),
bildet  Voraussetzung  für  §  122  Abs.  2  des  Strafgesetzbuchs  nicht  nur,  daß
von  mehreren  ein  gewaltsamer  Ausbruch  unternommen  wird,  sondern  auch,  daß
diese  mehreren  sich  zusammenrotten  und  so  ihre  Kräfte  vereinen.  Ohne  räumliches
  Zusammensein  ist  dies  aber  nicht  denkbar,  ein  räumliches  Zusammentreffen
zur  gemeinsamen  Anwendung  von  Gewalt  ist  unbedingtes  Vorerfordernis.

Nun  war  aber  nach  den  erstrichterlichen  Feststellungen  im  vorliegenden
Falle  die  Tür  bereits  erbrochen,  die  Anwendung  von  Gewalt  bereits  beendet,
als  die  Angeklagten  A.  und  B.  sich  mit  den  beiden  anderen  räumlich  vereinten,
von  einer  Zusammenrottung  zum  Zweck  gemeinsamer  Anwendung  von  Gewalt
kann  daher  nicht  die  Rede  sein.  Auch  vermag  eine  vorher  getroffene  Abrede
ohne  körperliche  Teilnahme  wenigstens  an  der  Zusammenrottung  den  Tatbestand
der  Meuterei  begriffsgemäß  nicht  zu  erfüllen  (vgl.  Entsch.  d.  RGer.  in  Strass.
Bd.  15  S.  217;  Goltdammer  Archiv  Bd.  45  S.  120).

Trotzdem  lonnte  aber  die  Freisprechung  der  Angeklagten  A.  und  B.  nach
Lage  der  Sache  nicht  gerechtfertigt  erscheinen.  Die  erstrichterlichen  Feststellungen
weisen  derart  auf  eine  Beihilfe  hin  zu  der  Tat  der  beiden  anderen  Angeklagten
mindestens  durch  Rat  zur  Meuterei  oder  durch  Tat  bei  der  Selbstbefreiung,
daß  der  Vorderrichter  verpflichtet  war,  diese  Fragen  auch  ohne  besonderen  Antrag
  des  Staatsanwalts  einer  Erörterung  zu  unterziehen.

Auf  dieser  Unterlassung  kann  das  Urteil  aber  sehr  wohl  beruhen  (8  376
der  Strafprozeßordnung).  Seine  Aufhebung  war  daher  geboten.  III.  Strafsenat
  D.  205/06.  Urteil  vom  9.  Juli  1906.

8235  St  G.  Vater  entzieht  das  Kind  der  Mutter.  Subjektiver  Tatbestand.
Nach  der  zutreffenden  Annahme  der  Strafkammer  stand  zur  Zeit,  als  der  Beschwerdeführer
  jene  äußere  Tätigkeit,  in  der  die  Straftat  erblickt  wird,  entwickelte,
  mit  Rücksicht  auf  den  Inhalt  des  Scheidungsurteils  nach  §§  1635,
1631  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  Alma
und  damit  das  Recht  und  die  Pflicht,  das  Kind  zu  erziehen,  zu  beaufsichtigen
und  seinen  Aufenthalt  zu  bestimmen,  der  geschiedenen  Ehefrau  H.  zu  und  zwar
ohne  Rücksicht  auf  die  von  dem  Angeklagten  unternommenen  erfolglosen  Versuche,
  eine  Entscheidung  des  Vormundschaftsgerichts  im  Sinne  des  §  1635
Abs.  1  Satz  2  herbeizuführen.  Solange  das  Vormundschaftsgericht  eine  Entscheidung
  im  Sinne  dieser  Bestimmung  nicht  getroffen  hatte,  regelte  sich  die
Frage  nach  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  auf  Grund  der  Bestimmung
des  §  1635  Abs.  1  Satz  1.  Dadurch,  daß  der  Angeklagte  vor  Leistung  des
Offenbarungseides  den  Mitangeklagten  B.  veranlaßte,  das  Kind  anderweit  unterzubringen,
  im  Eidestermine  es  pflichtwidrig  unterließ,  die  zur  Feststellung  des
Aufenthalts  des  Kindes  erforderlichen  Angaben  zu  machen  und  nachher  die
weitere  Verbringung  seiner  Tochter  von  P.  nach  H.  ins  Werk  setzte,  hat  er,
wie  das  angefochtene  Urteil  weiter  zutreffend  ausführt,  in  das  Recht  seiner
Ehefrau  eingegriffen,  dieser  das  Kind  durch  List  entzogen  und  zwar  war  nach
den  getroffenen  Feststellungen  die  Entziehung  auf  die  Herbeiführung  eines  Zustandes
  von  längerer  Dauer  gerichtet.

Daß  Subjekt  des  Vergehens  nach  §  235  des  StGB.  auch  der  Vater
der  Mutter  gegenüber  ebenso  wie  diese  gegenüber  dem  Vater  sein  kann,  hat
das  Reichsgericht  schon  wiederholt  ausgesprochen  (Rechtspr.  Bd.  8  S.  465,
Bd.  10  S.  74;  Entsch.  Bd.  22  S.  166).