68 Rechtsprechung.
Diese Auffassung konnte allerdings für rechtsirrig nicht erachtet werden.
Wie das Reichsgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Goltdammer
Archiv Bd. 51 S. 98 und die daselbst benannten Entscheidungen),
bildet Voraussetzung für § 122 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs nicht nur, daß
von mehreren ein gewaltsamer Ausbruch unternommen wird, sondern auch, daß
diese mehreren sich zusammenrotten und so ihre Kräfte vereinen. Ohne räumliches
Zusammensein ist dies aber nicht denkbar, ein räumliches Zusammentreffen
zur gemeinsamen Anwendung von Gewalt ist unbedingtes Vorerfordernis.
Nun war aber nach den erstrichterlichen Feststellungen im vorliegenden
Falle die Tür bereits erbrochen, die Anwendung von Gewalt bereits beendet,
als die Angeklagten A. und B. sich mit den beiden anderen räumlich vereinten,
von einer Zusammenrottung zum Zweck gemeinsamer Anwendung von Gewalt
kann daher nicht die Rede sein. Auch vermag eine vorher getroffene Abrede
ohne körperliche Teilnahme wenigstens an der Zusammenrottung den Tatbestand
der Meuterei begriffsgemäß nicht zu erfüllen (vgl. Entsch. d. RGer. in Strass.
Bd. 15 S. 217; Goltdammer Archiv Bd. 45 S. 120).
Trotzdem lonnte aber die Freisprechung der Angeklagten A. und B. nach
Lage der Sache nicht gerechtfertigt erscheinen. Die erstrichterlichen Feststellungen
weisen derart auf eine Beihilfe hin zu der Tat der beiden anderen Angeklagten
mindestens durch Rat zur Meuterei oder durch Tat bei der Selbstbefreiung,
daß der Vorderrichter verpflichtet war, diese Fragen auch ohne besonderen Antrag
des Staatsanwalts einer Erörterung zu unterziehen.
Auf dieser Unterlassung kann das Urteil aber sehr wohl beruhen (8 376
der Strafprozeßordnung). Seine Aufhebung war daher geboten. III. Strafsenat
D. 205/06. Urteil vom 9. Juli 1906.
8235 St G. Vater entzieht das Kind der Mutter. Subjektiver Tatbestand.
Nach der zutreffenden Annahme der Strafkammer stand zur Zeit, als der Beschwerdeführer
jene äußere Tätigkeit, in der die Straftat erblickt wird, entwickelte,
mit Rücksicht auf den Inhalt des Scheidungsurteils nach §§ 1635,
1631 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Sorge für die Person des Kindes Alma
und damit das Recht und die Pflicht, das Kind zu erziehen, zu beaufsichtigen
und seinen Aufenthalt zu bestimmen, der geschiedenen Ehefrau H. zu und zwar
ohne Rücksicht auf die von dem Angeklagten unternommenen erfolglosen Versuche,
eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts im Sinne des § 1635
Abs. 1 Satz 2 herbeizuführen. Solange das Vormundschaftsgericht eine Entscheidung
im Sinne dieser Bestimmung nicht getroffen hatte, regelte sich die
Frage nach der Sorge für die Person des Kindes auf Grund der Bestimmung
des § 1635 Abs. 1 Satz 1. Dadurch, daß der Angeklagte vor Leistung des
Offenbarungseides den Mitangeklagten B. veranlaßte, das Kind anderweit unterzubringen,
im Eidestermine es pflichtwidrig unterließ, die zur Feststellung des
Aufenthalts des Kindes erforderlichen Angaben zu machen und nachher die
weitere Verbringung seiner Tochter von P. nach H. ins Werk setzte, hat er,
wie das angefochtene Urteil weiter zutreffend ausführt, in das Recht seiner
Ehefrau eingegriffen, dieser das Kind durch List entzogen und zwar war nach
den getroffenen Feststellungen die Entziehung auf die Herbeiführung eines Zustandes
von längerer Dauer gerichtet.
Daß Subjekt des Vergehens nach § 235 des StGB. auch der Vater
der Mutter gegenüber ebenso wie diese gegenüber dem Vater sein kann, hat
das Reichsgericht schon wiederholt ausgesprochen (Rechtspr. Bd. 8 S. 465,
Bd. 10 S. 74; Entsch. Bd. 22 S. 166).