Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1876. (53)

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S.  23.
Holzauszeichnung.

Die  Auszeichnung  des  zum  Hieb  bestimmten  Holzes  erstreckt  sich  auf  die  ordent
lichen  Jahresschläge  und  die  planmäßigen  Durchforstungen.

In  den  kahl  abzuholzenden  Schlägen  genügt  die  deutliche  Bezeichnung  der  Schlag
fläche,  zu  welchem  Zweck  die  stehenbleibenden  Randstämme  mit  dem  Waldhammer  kennt
lich  zu  machen  sind,  wofern  nicht  sichere  Schlaggrenzen  durch  Wege,  Richtstätten,  Ver
steinung  u.  dgl.  an  sich  schon  gegeben  sind.  Die  zum  Hieb  kommenden  Stämme  il
den  Vorbereitungs-,  Besamungs=  und  Lichtschlägen  des  Hochwalds,  die  zu  füällende:
Oberholzbäume  im  Mittelwald  und  sonstige  durch  Nach=  oder  Aushiebe  vereinzelt  z#
fällenden  Stämme  von  mehr  als  25  Centimeter  Stockdurchmesser  sind  am  Wurzelstot
mit  dem  Waldhammer  anzuschlagen.

Die  Auszeichnung  der  in  Absatz  2  aufgeführten  Hiebsobjekte  darf  von  dem  Wirth
schaftsführer  nur  ausnahmsweise  den  Forstwarten  und  Reviergehilfen  (vergl.  §.  22  letzte
Absatz)  übertragen  werden.

In  Bezug  auf  die  Auszeichnung  der  Durchforstungs=  und  Reinigungshiebe  un
die  Bezeichnung  der  aus  dem  Unterholz  des  Mittelwalds  überzuhaltenden  Laßraitel  is
es  zuläßig,  daß  der  Wirthschaftsführer  sich  auf  die  Auszeichnung  von  Musterfläche
beschränke  und  mit  der  Fortsetzung  der  Bestandesauszeichnung  das  ihm  untergeben
Wirthschafts=  und  Schutzpersonal  beauftrage.  Er  ist  aber  diesfalls  bei  eigener  Verant
wortlichkeit  gehalten,  den  sachgemäßen  Vollzug  zu  überwachen.

Der  Wirthschaftsführer  ist  verpflichtet,  die  Holzauszeichnungen  rechtzeitig  und  ohn
Verzögerung  des  Beginns  der  Holzhauer-Arbeiten  vorzunehmen.  Derselbe  wird  dahe
diejenige  Zeit,  welche  nach  wirthschaftlichen  Gesichtspunkten  und  nach  der  Rückficht  au
die  Vertheilung  der  Geschäfte  als  die  zweckmäßigste  erscheint,  wählen,  auch  wenn  in
einzelnen  Fall  der  jährliche  Nutzungsplan  noch  nicht  genehmigt  sein  sollte.  Dabei  sin
nur  solche  Schläge  zu  wählen,  deren  Genehmigung  einem  Anstand  nicht  unterliegt.

Dem  Forstamt  liegt  ob,  darüber  zu  wachen,  daß  der  Vollzug  der  Holzauszeichnunge
Seitens  des  Wirthschaftsführers  rechtzeitig  und  sachgemäß  erfolge,  und  daß  die  Körper
schaftswaldungen  in  dieser  Beziehung  den  Staatswaldungen  gegenüber  in  keiner  Weis
hintangesetzt  werden.

Den  Verwaltungsbehörden  ist  ausnahmsweise  gestattet,  einzelne  Stämme  Holz  z