Provinzialordnung. 88 14—17. 111
durch welches die Feststellung veröffentlicht worden ist,
bei dem Provinzialausschusse anzubringen, welcher darüber
endgültig beschließt.
Kreis O. § 110 Abs. 2, §. 1124 Abs. 1.
Bollziehung der Wahlen.
§. 14. Die Abgeordneten der Landkreise werden von
den Kreistagen gewählt.
Erfolgt die Bildung von Wahlbezirken, so treten die
Kreistage der zu dem Wahlbezirke gehörigen Landkreise
unter dem Vorsitze des von dem Ober-Präsidenten zu
ernennenden Wahlkommissars zu einer Wahlversammlung
zusammen.
8 11. Die Vornahme der Wahl einer Mehrzahl von Abgeordneten
in Einem Wahlakte ist zulässig. O. V. G. 16. Mai 1882 (VII S. 11).
§. 15. Die Abgeordneten der Stadtkreise werden
von dem Magistrate und der Stadtverordnetenversammlung
beziehungsweise dem bürgerschaftlichen Repräsentantenkollegium
in gemeinschaftlicher Sitzung unter dem
Vorsitze des Bürgermeisters, die Abgeordneten des Stadtkreises
Magdeburg werden von dem Kreistage gewählt.
KreisO. 8§ 4 u. 169 ff.
§. 16. Die Vollziehung der Wahlen der Provinziallandtagsabgeordneten
erfolgt nach näherer Vorschrift des
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements.
Hinter diesem Gesetze abgedruckt. § 42.
Wählbarkeit zum Abgeordneten.
§. 17. Wählbar zum Mitgliede des Provinziallandtages
ist jeder selbstständige Angehörige des Deutf en
Reichs, welcher das dreißigste Lebensjahr vollendet hat,
sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und
seit mindestens einem Jahre der Provinz durch Grundbesitz
oder Wohnsitz angehört.