Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

Provinzialordnung.  88  14—17.  111

durch  welches  die  Feststellung  veröffentlicht  worden  ist,
bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen,  welcher  darüber
endgültig  beschließt.
Kreis  O.  §  110  Abs.  2,  §.  1124  Abs.  1.
Bollziehung  der  Wahlen.

§.  14.  Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von
den  Kreistagen  gewählt.

Erfolgt  die  Bildung  von  Wahlbezirken,  so  treten  die
Kreistage  der  zu  dem  Wahlbezirke  gehörigen  Landkreise
unter  dem  Vorsitze  des  von  dem  Ober-Präsidenten  zu
ernennenden  Wahlkommissars  zu  einer  Wahlversammlung
zusammen.

8  11.  Die  Vornahme  der  Wahl  einer  Mehrzahl  von  Abgeordneten
in  Einem  Wahlakte  ist  zulässig.  O.  V.  G.  16.  Mai  1882  (VII  S.  11).

§.  15.  Die  Abgeordneten  der  Stadtkreise  werden
von  dem  Magistrate  und  der  Stadtverordnetenversammlung
  beziehungsweise  dem  bürgerschaftlichen  Repräsentantenkollegium
  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter  dem
Vorsitze  des  Bürgermeisters,  die  Abgeordneten  des  Stadtkreises
  Magdeburg  werden  von  dem  Kreistage  gewählt.

KreisO.  8§  4  u.  169  ff.

§.  16.  Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  Provinziallandtagsabgeordneten
  erfolgt  nach  näherer  Vorschrift  des
diesem  Gesetze  beigefügten  Wahlreglements.

Hinter  diesem  Gesetze  abgedruckt.  §  42.
Wählbarkeit  zum  Abgeordneten.
§.  17.  Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtages
  ist  jeder  selbstständige  Angehörige  des  Deutf  en
Reichs,  welcher  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat,
sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und
seit  mindestens  einem  Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz
  oder  Wohnsitz  angehört.