Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

98

Graͤfin  Alexandrine  v.  Ingelheim,  geb.  Graͤfin  v.  Stein  zum  Rechten-Stein,
  verehelicht  mit  dem  Grafen  Franz  Carl  Philipp  v.  Ingelheim,
genannt  Echter,  von  und  zu  Mespelbronn,  K.  K.  oͤstreichischen  Kaͤmmerer
und  Rittmeister  zu  Schwarzenau,  als  Mitbesitzerin  des  Ritterguts  Emerkingen,
  Oberamts  Ehingen,
in  der  Art  anwendbar  ist,  daß  ihr,  nach  erfolgter  Verzichtleistung  auf  Patrimonial-Gerichtsbarbeit
  und  Ortspolizei,  die  Ausübung  der  in  den  99.  50  und  1  jener
Deklaration  zugesicherten  Surrogate  dieser  Rechte,  so  wie  der  Forsigerichtsbarkeit
zukommt.
Sturtgart  den  29.  März  1835.

Schlaper.

b)  Verfügung,  betreffend  die  erneuerte  Einschärfung  der  Vorsichts-Maßregeln  gegen  die  Verbreitung
von  Schaf-Krankheiten.

Die  dermalen  arffallend  häufige  Erscheinung  der  Raude  unter  den  Schafheerden
des  Königreichs  macht  es  dringend  nöthig,  die  Behörden  und  die  Nächstbetheiligten
auf  die  Vorsichts-Maßregeln  wiederholt  aufmerksam  zu  machen,  welche  gegen  die  Verbreitung
  der  Schaf-Krankheiten  vorgeschrieben  sind.

Die  Bezirksämter  erhalten  daher  den  Auftrag,  den  Orts-Vorstehern  und  Polizei-Officianten,
  so  wie  den  Schaf-Eigenthümern  und  Schäfern,  besonders  denjenigen,  die
mit  ausländischen  Grenz-Bezirken  in  Berührung  stehen,  in  welchen  die  Schafheerden
mit  den  Pocken  und  der  Raude  fortwährend  behaftet  sind,  den  Inhalt  der  Ministerial-Verfügung
  vom  26.  März  v.  J.  wegen  jener  Vorsichts-Maßregeln  (Reg.  Blatt
S.  75)  von  Neuem  einzuschärfen,  und  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  dieselben  pünkrlicher
  beobachtet  werden,  als  es  in  der  letzten  Zeit  zum  Theil  geschehen  ist.

Stuttgart  den  10.  April  18353.
Schlaper.