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Graͤfin Alexandrine v. Ingelheim, geb. Graͤfin v. Stein zum Rechten-Stein,
verehelicht mit dem Grafen Franz Carl Philipp v. Ingelheim,
genannt Echter, von und zu Mespelbronn, K. K. oͤstreichischen Kaͤmmerer
und Rittmeister zu Schwarzenau, als Mitbesitzerin des Ritterguts Emerkingen,
Oberamts Ehingen,
in der Art anwendbar ist, daß ihr, nach erfolgter Verzichtleistung auf Patrimonial-Gerichtsbarbeit
und Ortspolizei, die Ausübung der in den 99. 50 und 1 jener
Deklaration zugesicherten Surrogate dieser Rechte, so wie der Forsigerichtsbarkeit
zukommt.
Sturtgart den 29. März 1835.
Schlaper.
b) Verfügung, betreffend die erneuerte Einschärfung der Vorsichts-Maßregeln gegen die Verbreitung
von Schaf-Krankheiten.
Die dermalen arffallend häufige Erscheinung der Raude unter den Schafheerden
des Königreichs macht es dringend nöthig, die Behörden und die Nächstbetheiligten
auf die Vorsichts-Maßregeln wiederholt aufmerksam zu machen, welche gegen die Verbreitung
der Schaf-Krankheiten vorgeschrieben sind.
Die Bezirksämter erhalten daher den Auftrag, den Orts-Vorstehern und Polizei-Officianten,
so wie den Schaf-Eigenthümern und Schäfern, besonders denjenigen, die
mit ausländischen Grenz-Bezirken in Berührung stehen, in welchen die Schafheerden
mit den Pocken und der Raude fortwährend behaftet sind, den Inhalt der Ministerial-Verfügung
vom 26. März v. J. wegen jener Vorsichts-Maßregeln (Reg. Blatt
S. 75) von Neuem einzuschärfen, und Sorge dafür zu tragen, daß dieselben pünkrlicher
beobachtet werden, als es in der letzten Zeit zum Theil geschehen ist.
Stuttgart den 10. April 18353.
Schlaper.