Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Kirchengemeinde einzutreten, und die bürgerliche Gemeinde kann nur unter den Be- 
stimmungen des Art. 21 des Gesetzes vom 25. April 1828 in subsidiarischen Anspruch 
genommen werden. 
6) Die icsraelitischen Waisenhaus-Zöglinge werden in die Kategorie der Landköst- 
linge gestellt, und bei Pflegeltern ihrer Confession, unter Beachtung der Vorschriften 
der Verordnung vom 11. Februar 1810, 9. 6—9, untergebracht. 
7) Bei der Ausmittlung der Pflegeltern, so wie der Berufslehren für israelitische 
Waisenhauszöglinge sind neben den gemeinschaftlichen Ober= und Unter-Aemtern zugleich 
die israelitischen Kirchenvorsteher-Aemter verpflichtet, der Waisenhausbehbrde hülfreiche 
Hand zu leisten. 
Die einschlagenden Behörden haben sich nach diesen Bestimmungen zu achten. 
Stuttgart den 20. April 1835. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Schlaper. 
b) Hekanntmachung, betreffend die im Großherzogthum Hessen cingetretene Schärsung der polizeilichen 
NMaßregeln binsichtlich der Beaufsichtigung der Fremden. 
Die großherzoglich bessische Regierung hat sich in Folge der aufrührerischen Ereig- 
nisse in Frankfurt bewogen gefunden, die polizeilichen Maßregeln hinsichtlich der 
Beaufsichtigung der Fremden zu schärfen und insbesondere auch die genaueste Prüfung 
der Legitimationspapiere sowohl der Reisenden, als der Dienerschaft derselben, so wie 
der Kutscher und Fahrleute, anzuordnen; was zur Nachachtung für diejenigen dießsei- 
tigen Unterthanen, welche sich in das Großherzogthum Hessen begeben wollen, hiemit 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 20. April 1835. 
Schlaper.
	        
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