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Kanzlel des Ober-Tribunals sich zu melden, um daselbst die weitere Anweisung zu
erhalten.
Stuttgart den 25. April 1855. Schwab.
B) Des Departements des Innern:
Des Ministerium des Innern.
a) Verfägung, betreffend die Erneuerung und den Vellzug der früheren Verordnungen über die Schutz-
Pocken-Impfung.
Da die Menschenpocken neuerlich wieder in einer immer größer werdenden Zahl
von Gemeinden ausgebrochen sind; so werden in Gemäßheit K. Entschließung vom 27.
d. M. die K. Oberämter angewiesen, nicht nur im Allgemeinen über der strengen Hand-
habung der gegen die Verbreitung dieser Krankheit bestehenden polizeilichen Vorschriften,
mehr als solches hie und da geschehen zu seyn scheint, zu wachen, sondern insbesondere
1) die Einleitung zu treffen, daß unverzüglich die öffentliche Schutpocken-Impfung
in allen Gemeinden ihres Bezirks, wo die erforderliche Zahl zu impfender
Personen vorhanden ist, begonnen und ununterbrochen fortgeseht werde;
2) die durch die K. Verordnung vom 11. März 1829 (Reg.Blatt S. 133) ge-
troffene Maßregel der Wiederholung der Impfung bei denjenigen Personen,
deren Narben nicht eine vollkommene Beruhigung über den Erfolg der Impfung
gewähren, in der Art zu erneuern, daß
an alle nicht mehr als 50 Jahre alte Einwohner, welche nicht als geschüßt zu
betrachten sind, durch die Orts-Polizei-Behdrden eine wiederholte Aufforderung
zu Besichtigung ihrer Narben durch einen zur innerlichen Praris ermächtigten
Arzr, falls solche noch nicht Statt gefunden haben sollte, beziehungsweise zur
Unterwerfung unter eine nochmalige Schutzpocken-Impfung, falls solche nicht
früher schon vorgenommen worden wäre, besonders wenn seit der ersten Im-
pfung eine längere Reihe von Jahren bereits verflossen seyn würde, unter ange-
messener Belehrung und unter Androhung der Verurtheilung in den Ersaß des
durch die Unterlassung entstehenden Schadens erlassen;