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b) von deun Oberamts-Aerzten aber fuͤr die Revision der Schutzpocken-Narben, so
weit solche nachgeholt werden wollte, abermals Zeit und Ort, wo solche unent-
geldlich von ihnen vorzunehmen waͤre, unverweilt bekannt gemacht, und
e) die oͤffentliche Impfung auf alle auch vor dem 1. Jan. 1817 geborne Personen,
welche einer wiederholten Impfung sich unterziehen wollen, ausgedehnt werde.
Vollzugsberichte sind innerhalb sechs Wochen an das K. Medicinal-Collegium zu
erstatten.
Stuttgart den 26. April 1855. Schlayer.
b) Ernennung eines Praͤsidenten der Kammer der Etandesherrn.
Seine Koͤnigliche Majestaͤt haben durch hoͤchste Entschließung vom 21. v. M.
den Fuͤrsten August von Hohenlohe-Oehringen zum Praͤsidenten der Kammer der
Standesherrn für den verfassungsmäßigen Zeitraum der nächsten Stände-Versammlung
ernannt. «
Stuttgart den 1. Mai 1835. Schlaper.
C) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Beschränkung der Strasgewalt der Gemeinderäthe, besonders bei
VForsifreveln.
Nach eingezegener Erkundigung wird in manchen Bezirken der Sinn der N. 15
und 16 des Verwaltungs-Edikts, wonach sich die Strafgewalt der Gemeinderéthe je
nach der Elasse der Gemeinde auf bestimmte Geldsummen beschränkt, insoferne mißver-
standen, als diese Beschränkung nicht auf Legalstrafen angewendet, oder bei Holz= und
Waide-Frrveln, welche dem Stück nach bestrast werden, blos auf den Strafbetrag für
jedes einzelne Stück, nicht auf den Gesamtbetrag der durch den ganzen Erceß verwirkten
Strafe gesehen wird.
Nun unterscheiden aber die gedachten 66. des Verwaltungs-Edikts nicht zwischen
arbiträren und Legalstrafen, während, wenn die Absicht gewesen wäre, cinen solchen