Full text : Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 4. Band. (4)

20  Nr.  1.  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat.

Art.  108.  Die  Mitglieder  der  beiden  Kammern¹)  und  alle  Staatsbeamten²)
leisten  dem  Könige  den  Eid  der  Treue  und  des  Gehorsams  und  beschwören  die  gewissenhafte
  Beobachtung  der  Verfassung.

Eine  Vereidigung  des  Heeres  auf  die  Verfassung  findet  nicht  statt.

Art.  109.  Die  bestehenden  Steuern  und  Abgaben  werden  forterhoben  und  alle  Bestimmungen
  der  bestehenden  Gesetzbücher,  einzelnen  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  der
gegenwärtigen  Verfassung  nicht  zumiderlaufen,  bleiben  in  Kraft,  bis  sie  durch  ein  Gesetz
abgändert  werden.

Art.  110.  Alle  durch  die  bestehenden  Gesetze  angeordneten  Behörden  bleiben  bis  zur
Ausführung  der  sie  betreffenden  organischen  Gesetze  in  Thätigkeit.

Art.  111.  Für  den  Fall  eines  Krieges  oder  Aufruhrs  können  bei  dringender  Gefahr
für  die  öffentliche  Sicherheit  die  Artikel  5,  6,  7,  27,  28,  29,  30  und  36  der  Verfassungs=Urkunde
  zeit=  und  distriktsweise  außer  Kraft  gesetzt.  Das  Nähere  bestimmt  das  Gesetz³)

Übergangsbestimmungen.

Art.  112.  Bis  zum  Erlaß  des  im  Artikel  26  vorgesehenen  Gesetzes  bewendet  es
hinsichtlich  des  Schul=  und  Unterrichtswesens  bei  den  jetzt  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen.)


Art.  113.  Vor  der  erfolgten  Revision  des  Strafrechts  wird  über  Vergehen,  welche
durch  Wort,  Schrift,  Druck,  oder  bildliche  Darstellung  begangen  werden,  ein  besonderes
Gesetz  ergehen.⁵)

Art.  114  ist  aufgehoben  durch  Art.  1  des  Gesetzes  vom  14.  April  1856  (GS.  353).

Er  lautete:  Bis  zur  Formierung  der  neuen  Gemeindeordnung  bleibt  es  bei  den  bisherigen
Bestimmungen  hinsichtlich  der  Polizeiverwaltung.

Art.  115.  Bis  zum  Erlasse  des  im  Art.  72  vorgesehenen  Wahlgesetzes  bleibt  die
Verordnung  vom  30.  Mai  1849⁶),  die  Wahl  der  Abgeortneten  zur  zweiten  Kammer
betreffend,  in  Kraft.

Art.  116.  Die  noch  bestehenden  beiden  obersten  Gerichtshöfe  sollen  zu  einem  Einzigen
  vereinigt  werden.⁷)  Die  Organisation  erfolgt  durch  ein  besonderes  Gesetz.

Art.  117.  Auf  die  Ansprüche  der  vor  Verkündigung  der  Verfassungsurkunde  etatsmäßig
  angestellten  Staatsbeamten  soll  im  Staatsdienergesetz  besondere  Rücksicht  genommen

werben.
Art.  118.  Sollten  durch  die  für  den  deutschen  Bundesstaat  auf  Grund  des  Entwurfs
  vom  26.  Mai  1849  festzustellende  Verfassung  Abänderungen  der  gegenwärtigen

1)  Siehe  Geschäftsordnung  für  das  Abg.H.  §  6  Abs.  2.  Sten.V.  des  HH.  1855/56  Anl.
S.  25.f  des  Abg.H.  1869/70  S.  562.

2)  Siehe  Beschl.  des  Staatsministeriums  vom  12.  Febr.  1850  (JMBl.  42,  VMBl.  26),  für
die  neuen  Provinzen  JMBl.  1867  S.  397,  VMBI.  1867  S.  326,  über  die  Form  V.  vom  22.  Jan.
und 6.  Mai  1867  (GS.  132  u.  715).  Über  Reserve=  und  Landmwehroffiziere  als  Staatsbeamte  siehe
JMBl.  1850  S.  110.    

3)  Ges.  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (GS.  451),  gültig  in  den  neu  erworbenen
  Landesteilen  auf  Grund  der  V.  vom  25.  Juni  1867  (GS.921)  Art.  IIB,  V.  für  den
Kreis  Meisenheim  vom  20.  Sept.  1867  (GS.  1534),  V.  für  Enklave  Kaulsdorf  vom  22.  Mai  1867
(GS.729,  Ges.  für  Jahdegebiet  vom  23.  März  1873  (GS.  107)  § 2,  Ges.  vom  22.  März  1891
(GS.39  §  1  III  für  Helgoland.  

Siehe  jetzt  Art.  68  RV.,  ferner  §  30  Abs.  I  des  Preßgesetzes  vom  7.  Mai  1874  (RGBl.  65),
§ 4 GS.  zum  StGB.  ,  beachte  auch  §  9  des  Ges.  über  das  Preßwesen  vom  12.  Okt.  1867  (RGB.  33).

4)  Siehe  Art.  I §  3  des  Ges.  vom  15.  Juli  1886  (GS.  185).    

5)  Ges.  über  die  Presse  vom  12.  Mai  1851  GS.  273),  jetzt  zum  größten  Teile  ersetzt  durch
das  RG.  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (RGBl.  65).  

6)  Verordnung  über  die  Ausführung  der  Wahl  der  Abgeordneten  zur  zweiten  Kammer  vom
30.  Mai  1849  (GS.  205),  Siehe  dazu  Ges.  vom  29,  Juni  1893  betr.  Änderung  des  Wahlverfahrens
(GS.  103).

7)  Ges.  vom  17.  Mai  1852  (GS.  73),  V.  vom  27.  Juni  1867  (GS.  1103),  Ges.  vom  6.  Febr.
1874  (GS.  19),  Ausführungsgesetz  zum  GVG.  vom  24.  April  1878  (GS.  230).  Beachte  daselbst
auch  §  50.  —