20 Nr. 1. Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat.
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern¹) und alle Staatsbeamten²)
leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte
Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben und alle Bestimmungen
der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der
gegenwärtigen Verfassung nicht zumiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz
abgändert werden.
Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur
Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.
Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs=Urkunde
zeit= und distriktsweise außer Kraft gesetzt. Das Nähere bestimmt das Gesetz³)
Übergangsbestimmungen.
Art. 112. Bis zum Erlaß des im Artikel 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es
hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.)
Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche
durch Wort, Schrift, Druck, oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes
Gesetz ergehen.⁵)
Art. 114 ist aufgehoben durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. April 1856 (GS. 353).
Er lautete: Bis zur Formierung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen
Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung.
Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die
Verordnung vom 30. Mai 1849⁶), die Wahl der Abgeortneten zur zweiten Kammer
betreffend, in Kraft.
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen
vereinigt werden.⁷) Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungsurkunde etatsmäßig
angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rücksicht genommen
werben.
Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Entwurfs
vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen
1) Siehe Geschäftsordnung für das Abg.H. § 6 Abs. 2. Sten.V. des HH. 1855/56 Anl.
S. 25.f des Abg.H. 1869/70 S. 562.
2) Siehe Beschl. des Staatsministeriums vom 12. Febr. 1850 (JMBl. 42, VMBl. 26), für
die neuen Provinzen JMBl. 1867 S. 397, VMBI. 1867 S. 326, über die Form V. vom 22. Jan.
und 6. Mai 1867 (GS. 132 u. 715). Über Reserve= und Landmwehroffiziere als Staatsbeamte siehe
JMBl. 1850 S. 110.
3) Ges. über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (GS. 451), gültig in den neu erworbenen
Landesteilen auf Grund der V. vom 25. Juni 1867 (GS.921) Art. IIB, V. für den
Kreis Meisenheim vom 20. Sept. 1867 (GS. 1534), V. für Enklave Kaulsdorf vom 22. Mai 1867
(GS.729, Ges. für Jahdegebiet vom 23. März 1873 (GS. 107) § 2, Ges. vom 22. März 1891
(GS.39 § 1 III für Helgoland.
Siehe jetzt Art. 68 RV., ferner § 30 Abs. I des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (RGBl. 65),
§ 4 GS. zum StGB. , beachte auch § 9 des Ges. über das Preßwesen vom 12. Okt. 1867 (RGB. 33).
4) Siehe Art. I § 3 des Ges. vom 15. Juli 1886 (GS. 185).
5) Ges. über die Presse vom 12. Mai 1851 GS. 273), jetzt zum größten Teile ersetzt durch
das RG. über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. 65).
6) Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer vom
30. Mai 1849 (GS. 205), Siehe dazu Ges. vom 29, Juni 1893 betr. Änderung des Wahlverfahrens
(GS. 103).
7) Ges. vom 17. Mai 1852 (GS. 73), V. vom 27. Juni 1867 (GS. 1103), Ges. vom 6. Febr.
1874 (GS. 19), Ausführungsgesetz zum GVG. vom 24. April 1878 (GS. 230). Beachte daselbst
auch § 50. —