Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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b) Verfuͤgung, betreffend die Brandschadens-Umlage fuͤr 188. 
Die ordentliche Brandschadens-Umlage für das Rechnungs-Jahr 1833 ist durch 
K. Entschließung vom 12. d. M. auf drei Kreuzer von Hundert Gulden Gebäude-An- 
schlag, zahlbar nach dem 1. November dieses und spätestens vor dem 1. Februar näch- 
sten Jahres, festgesebt worden. 
Die K. Oberämter erhalten daher den Auftrag, 
1) die Anordnung zu treffen, daß diese Umlage auf den Grund der mit dem 1. Juli 
d. J., zu. revidirenden Brand-Versicherungs-Cataster in Zeiten vollzogen werde; 
2) die mge, Urkunden, bei Vermeidung ** Abholung auf Kosten des Säu- 
migen, spätestens bis zum 1. September d. J. an den Brand-Versicherungs- 
Haupt-Cassier einzusenden., auch in denselben der Vorschrift gemäß die Ueber- 
einstimmung mit den Uebersichten über die Cataster-Aenderungen zu bezeugen, 
oder die Abweichungen befriedigend zu erläutern, widrigenfalls sie zur Ergän- 
zung zurückgeschickt werden müßten; 
3) Sorge dafür zu tragen, daß der Einzug und die Einlieferung der betreffen- 
den Beiträge in der anberaumten Frist unfehlbar erfolge. 
Stuttgart den 14. Juni 1855. Schlaper. 
e) Weitere Bekanntmachung, betreffend die Auswanderungen nach Russisch-Polen. 
Da die Kaiserlich Russische Gesandtschaft nunmehr erklaͤrt hat, daß sie die Paͤsse 
derjenigen Familien, die nach Russisch-Polen auszuwandern gedenken, bis auf Weiteres 
visiren werde, wenn diese si sich nur uͤber den Besitz der zur Reise dahin erforderlichen 
Mittel ausweisen; se werden die Königl. Oberaͤmter hievon mit dem Auftrage in 
Keuntniß gesebt, hinsi chtlich ber Ausstellung der Paͤsse fuͤr dergleichen Auswanderer 
sich hienach zu achten. 
Stuttgart den 15. Juni 1833. Schlaper. 
2. Der Regierung des Neckar-Kreises. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Unterdrückung der in der Schweizerbarv#schen Verlagshandlung 
in Stuttgart erschienenen Druckschrift: „Erinnerungen aus Paris im Jahre 1831, von cinem Süddentscheo.“ 
In Gemäßheit eines von dem Eriminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Ne- 
ckar-Kreis der dießseitigen Stelle mitgetheilten rechtskräftigen Erkenntnisses ist der
	        
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