Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Absaß der Druckschrift: „Erinnerungen aus Paris im Jahre 1831, von einem Suͤd- 
deutschen, Stuttgart, Schweizerbarts Verlagshandlung 1852,“ wegen ihres geses- 
widrigen Inhalts in ihrer gegenwaͤrtigen Gestalt zu unterdruͤcken und der inlaͤndische 
Verlag derselben zu vernichten. 
Dieser Beschluß wird hiemit unter dem Anhange zur oͤffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß nunmehr nach dem F. 26 des Preßfreiheits-Gesetzes vom 30. Januar 1817 
der Verkauf eines jeden Exemplares dieser Schrift in das In= und Ausland zum 
erstenmal mit fünfzig Reichsthalern und im Wiederholungsfall mit noch härterer Ahn- 
dung bestraft wird, und daß die Polizeibehörden verpflichtet sind, die ihnen zur Hand 
kommenden Exemplare dieses inläündischen Verlags-Artikels zu vernichten. 
Ludwigoburg den 1. Juni 1855. Bühler. 
b) Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Druckschrift: „Eins ist Noth.“ 
Da durch Beschluß des Criminal-Senats des K. Gerichtshofs für den Reckar- 
Kreis vom 2. v. M. die Druckschrift: „Eins ist Noth. In Flugschriften herausge- 
geben von mehreren deutschen Patrioten. I. Straßburg, gedruckt bei der Wittwe 
Silbermann 1833,“ wegen ihres gesetzwidrigen Inhalts für verboten erklärt worden 
ist, so wird dieß hiemit unter Beziehung auf den F. 26 des Preßfreiheits-Gesetzes vom 
50. Januar 1817 zur böffentlichen Kenntniß gebracht. 
Ludwigsburg den 1. Juni 1853. Bühler. 
5. Des katholischen Kirchenrathe. 
Termin zur Prüfung für die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd. 
Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche die Aufnahme in das Schul- 
lehrer-Seminar in Gmünd nachgesucht haben, und nicht durch besondere Ausschreiben 
beschieden worden sind, haben am Dienstag den 2. Juli d. J. Abends in Gmünd sich 
einzufinden, wo die im §. 12 der organischen Statuten vom 13. Januar 1825 (Reg. 
Bl. Nr. 3 vom Jahr 1825) angeordnete Aufnahms-Prüfung in den ersten Tagen des 
Monats Juli vorgenommen werden wird. 
Oie neu eintretenden, wie die ältern Seminaristen werden an die genaue Befol- 
gung des §. 23 der besagten Statuten, die halbjährige Vorausbezahlung betreffend, erinnert. 
Stuttgart den 7. Juni 1855. Soden.
	        
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