Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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auch im ersten Drittel des folgenden Jahres auf Rechnung der neuen Verwilligung 
eingezogen. 
Die in der abgelaufenen Etats-Periode 1833 verwilligten ordentlichen direkten 
Steuern betragen —:. 2600,000 fl.; 
woran beizutragen haben: 
15 das Grund-Eigenthum und die Gefaͤlle, naͤmlich 
a) das Grund--Eigenthumm. 17828, S-Mostl 
  
  
  
b) die Gefaͤlle EIIE s e»i’.o s s J 727 7 fl. 
1·°81,667 fl. 
“ die Gebiee 433, 335 
z. die Gewerbe. . 525,000 fl. 
2·600, 000 fl. 
Hievon beträgt der dritte Theil —:. 366,666 fl. 40 kr. 
Die Steuer ist unter Zugrundlegung des (revidirten) Landes-Cataslers auf die in 
der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden. 
Ueber die nach der Verordnung vom 20. September 1827 bei dem Cataster zu 
berücksichtigen gewesenen Abgangs= und Zuwachs-Posten geben die den Oberämtern 
zugekommenen Nachweisungen weiteren Aufschluß. 
Das Grund-Cataster beträgt dermal nach dem Reinertras 15·777, 565 fl. Ikr. 
das Gefäll-Cataster 1028,695 fl. 32kr. 
und kommen je auf 100 fl. Rein- Ertrag an Staats- 
Steuer. . . .. .. ..... 10 fl. 57 kr. 3 hl. 
Das Gebäude-Cataster berraͤgt nach Capiralwerthen 146 108, 50 fl. 
und die Staats-Steuer je auf 100 fl. Capitalwerth 17 kr. 4 hl. 
Die Ansähe der Gewerbesteuer betragen . 502,500 fl. 59 kr. 
Zur Ergänzung der Summe vdon 3237000 fl. fallen 
mithin je auf 100 fl. Ansatz.. . .... 10-fc.0()kr.hl 
Die Koͤnigl. Oberaͤmter baben nun unvonweil die Vertheilung der Sieuer auf 
die einzelnen Orte und Gutsherrschaften. nach der Grundlage des Landes-Catasters vor- 
zunehmen, auch dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung auf die Steuerpflichtigen 
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