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d) Bekanntmachung eines Patents für eine Sicherbeirs-Vorrichtung bei den Hahnen der Percussiens=
Gewehre.
Seine Königliche Mafestät haben durch höchste Entschließung vom 9. d. M.
dem Büchsenmacher Jakob Peter zu Calmbach, Oberamts Neuenbürg, das nachge-
suchte Patent für die von ihm erfundene Sicherheits-Vorrichtung bei den Hahnen der
Percussions-Gewehre auf die Dauer von sechs Jahren zu bewilligen gnädigst geruhr;
was hiemit unter Hinweisung auf den siebenten Abschnitt der allgemeinen Gewerbe-
Ordnung zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 10. Januar 1855. Schlaper.
2. Des evangelischen Consistorium.
Verlegung der Termine für die Vorprüfung der Z5glinge des Schulsiandes.
Durch die Verordnung vom 2. März 1822 (Reg.Bl. Nro. 27) wurde für das
Einreichen der Bittschriften um Aufnahme unter die Schulamts-Lehrlinge der Monat
März als Termin festgestellt und sodann im Monat April die vorgeschriebene Vor-
prüfung derselben im Eßlinger Schullehrer-Seminar vorgenommen. Da jedoch gewöhn-
lich in dem lehten Monat mehrere Fest= und Feiertage zusammentreffen, wodurch diese
Vorprüfung verzögert wurde; so sieht sich das evangelische Consisiorium veranlaßt, den
Meldungs-Termin um Zulassung zu dieser Vorprüfung, wie um Aufnahme in das
Schullehrer-Seminar auf den Monat Februar zu verlegen, damit die Vorprüfung
selbst im Monat März vorgenommen werden könne. Diese Abänderung trin schon in
diesem Jahre in Anwendung, und werden deßhalb alle diejenigen Zöglinge evangelischer
Confession nebst den Israeliten, welche sich dem Schullehrer-Beruf widmen wollen,
unter Hinweisung auf die Verfügungen vom 12. Juli 1825 (Reg. Bl. Nro. 29) und
vom 19. December 1826 (Reg. Bl. Nro. 51), in welchen die Bedingungen der Zulas-
sung zu diesem Beruf, so wie der Aufnahme in das Seminar vorgeschrieben sind, hie-
mit angewiesen, ihre Bittschriften mit den erforderlichen Beilagen, unter genauer Be-
obachtung der vorgeschriebenen Form, unfehlbar im Monat Februar d. J. bei dem
evangelischen Consistorium einzureichen, indem die später einlaufenden Binschriften ohne
Wirkung bleiben. Zur Vorprüfung derjenigen Zöglinge, welche um Aufnahme in das