Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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6) Insbesondere sind entlassene Strafgefangene, welchen durch den Verein zur Fuͤr- 
sorge fuͤr solche Personen ein Unterkommen ausgemittelt worden ist, an den 
Orts-Vorsteher ihres neuen Bestimmungs-Orts zu weisen, und dieser wird be- 
austragt, dieselben 
o) bei dem Dienst= oder Lehrherrn einzuführen, und 
b) dem Orts-Geistlichen, welchem ihr Entlassungsschein vorzulegen ist, zum Behufe 
ihrer Beaussichtigung in sittlich-religibser Hinsicht vorzustellen; sodann 
Tc) dem betreffenden Bezirks-Hülfs-Vereine von ihrem Eintritte Anzeige zu machen 
und ihm zugleich 
4) von dem Betrage der Ersparnisse, welche etwa von der Straf-Anstalten-Ver- 
waltung für Rechnung des untergebrachten Entlassenen an die Orts-Obrigkeit 
übergeben worden seyn sollten, Nachricht zu ertheilen, damit von Seite des 
Hülfs-Vereins, unter Rücksprache mit dem Orts-Vorstande, die zweckmäßige 
Verwendung jener Ersparnisse eingeleitet werden könne. 
7) Strafgefangene, welche der Confinations-Ueberschreitung oder eines wiederhol-= 
ten Vagirens sich schuldig gemacht haben, sind, wenn gleich das richterliche Er- 
kenntulß die Stellung derselben nach ihrer Entlassung unter besondere ortepeli- 
zeiliche Aufsicht nicht verfügt hat, dennoch bei ihrem Austritte aus der Straf- 
Anstalt in die Heimath transportiren zu lassen, um die etwa erforderlichen wei- 
teren polizeilichen Maßregeln gegen sie in Anwendung bringen zu können. 
Ebenso sind 
8) ausländische vermögenslose Strafgefangene nach ihrer Entlassung aus der Straf- 
Anstalt jedenfalls bis an die Gränze zu transportiren, und erst bei dem Aus- 
tritte aus dem Königreiche ist ihnen ihr etwaiges Eigemthum, namentlich die 
Ersparniß in der Straf-Anstalt, zu übergeben. 
9 Die durch vorstehende Vorschriften erforderlichen Rücksprachen zwischen den ver- 
schiedenen Behörden sind jederzeit auf dem einfachsten und kürzesten Wege einzu- 
leiten; namentlich soll die Nachrichts-Ertheilung der Orts-Obrigkeit an die Straf- 
Anstalten-Verwaltung von der erfolgten Ankunft des entlassenen Strafgesangenen 
(Punkt 4) lediglich mittelst Zurücksendung des dem Letteren ausgestellten Marsch- 
routescheins, auf welchem der Tag der Ankunft zu bemerken ist, geschehen.
	        
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