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6) Insbesondere sind entlassene Strafgefangene, welchen durch den Verein zur Fuͤr-
sorge fuͤr solche Personen ein Unterkommen ausgemittelt worden ist, an den
Orts-Vorsteher ihres neuen Bestimmungs-Orts zu weisen, und dieser wird be-
austragt, dieselben
o) bei dem Dienst= oder Lehrherrn einzuführen, und
b) dem Orts-Geistlichen, welchem ihr Entlassungsschein vorzulegen ist, zum Behufe
ihrer Beaussichtigung in sittlich-religibser Hinsicht vorzustellen; sodann
Tc) dem betreffenden Bezirks-Hülfs-Vereine von ihrem Eintritte Anzeige zu machen
und ihm zugleich
4) von dem Betrage der Ersparnisse, welche etwa von der Straf-Anstalten-Ver-
waltung für Rechnung des untergebrachten Entlassenen an die Orts-Obrigkeit
übergeben worden seyn sollten, Nachricht zu ertheilen, damit von Seite des
Hülfs-Vereins, unter Rücksprache mit dem Orts-Vorstande, die zweckmäßige
Verwendung jener Ersparnisse eingeleitet werden könne.
7) Strafgefangene, welche der Confinations-Ueberschreitung oder eines wiederhol-=
ten Vagirens sich schuldig gemacht haben, sind, wenn gleich das richterliche Er-
kenntulß die Stellung derselben nach ihrer Entlassung unter besondere ortepeli-
zeiliche Aufsicht nicht verfügt hat, dennoch bei ihrem Austritte aus der Straf-
Anstalt in die Heimath transportiren zu lassen, um die etwa erforderlichen wei-
teren polizeilichen Maßregeln gegen sie in Anwendung bringen zu können.
Ebenso sind
8) ausländische vermögenslose Strafgefangene nach ihrer Entlassung aus der Straf-
Anstalt jedenfalls bis an die Gränze zu transportiren, und erst bei dem Aus-
tritte aus dem Königreiche ist ihnen ihr etwaiges Eigemthum, namentlich die
Ersparniß in der Straf-Anstalt, zu übergeben.
9 Die durch vorstehende Vorschriften erforderlichen Rücksprachen zwischen den ver-
schiedenen Behörden sind jederzeit auf dem einfachsten und kürzesten Wege einzu-
leiten; namentlich soll die Nachrichts-Ertheilung der Orts-Obrigkeit an die Straf-
Anstalten-Verwaltung von der erfolgten Ankunft des entlassenen Strafgesangenen
(Punkt 4) lediglich mittelst Zurücksendung des dem Letteren ausgestellten Marsch-
routescheins, auf welchem der Tag der Ankunft zu bemerken ist, geschehen.