Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Verleihung eines Privilegiums gegen den Nachdruck des bei dem Buchhaͤndler Groos zu Heidelberg erschei- 
nenden Handbuchs der Augeuheilkunde von I). Chelius. 
Durch höchste Entschließung vom gestrigen Tage haben Seine Königliche 
Majestät dem Buchhändler Groos in Heidelberg ein Privilegium gegen den Nach- 
druck des in seinem Verlage erscheinenden Handbuchs der Augenheilkunde von D. Chelius, 
auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht; was unter Hinweisung 
auf die K. Verordnung vom 25. Februar 13815, Privilegien gegen den Bücher-Nach- 
druck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 25. Juli 1835. Schlayer. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Belohnung und Belobung des Landjägers erster Classe, Bek, zu Oehringen. 
Der zu Oehringen aufgestellte Landjäger erster Classe, Bek, hat sich durch die 
mit Umsicht und Entschlossenheit ausgeführte Verhaftung von vier aueldndischen De- 
serteurs sehr vortheilhaft ausgezelchnct; weßhalb ihm eine angemessene Geldprämie be- 
willigt worden ist, und derselbe hiedurch öffentlich belobt wird. 
Stuttgart den 29. Juli 1833. Schlaper. 
2. Der Regierung des Donau-Kreises. 
Verbot der Druckschrift: „die Geisel, von Hundt-Radowsky, 1. u. 2. Heft.“ 
Da durch Beschluß des Cximinal-Senats des K. Gerichtohofs für den Donau-= 
Kreis, vom 23. v. M., die von diesseitigen Bezirks-Aemtern vorläufig mit Beschlag 
belegte Druckschrift: „die Geisel, von Hundt-Radowöky, I. u. 2. Hest,“ gedruckt 
in Straßburg, in Gemäßheit der 96. 7, 8 und 9, des Preß-Freiheits-Gesehes, vom 
30. Januar 1817, als gesetßwidrig erblärt worden ist; so wird dieses unter Beziehung 
auf den 9. 26 des erwähmten Gesetzes hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Ulm den 15. Juli 1833. Holzschuher.
	        
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