Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Diejenigen aus dieser Zahl, welchen die Zulassung zu dieser Pruͤfung besonders er- 
wuͤnscht ist, werden daher aufgefordert, sich hiezu bis zum 1. September d. J. unter 
genauer Beachtung der desfallsigen Vorschriften zu melden, und sich hiebei uͤber den 
Besitz eines Buͤrger- oder Beisitz-Rechtes durch oberamtlich beglaubigte Urkunden aus- 
zuweisen. Wer sodann nicht auf eine spaͤtere Pruͤfung verwiesen wird, hat sich am 
oben bestimmten Tage fruͤh sieben Uhr in der Kanzlei des katholischen Kirchenraths 
einzufinden. 
Stuttgart den 16. Juli 1833. Soden. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
a) Bekanntmachung, betreffend eine Veränderung der Großherzoglich Hessischen Provinzial-Behörden, an 
welche sich die Württembergischen Handelsreisenden wegen abgabenfreier Ausübung ihrer Geschäfte zu 
wenden haben. " 
In dem F. 5 der Bekanntmachung vom 12. Januar 1850 (Reg.Bl. S. 29) ist der 
Gewerbs= und Handelsstand davon benachrichtigt worden, daß die Württembergischen Han- 
reisenden, welche mit Mustern im Großherzogthum Hessen reisen, oder für diesseitige 
Etablissements bei Gewerbetreibenden daselbst Bestellungen suchen wollen, sich zum Be- 
hufe der abgabefreien Ausübung dieser Geschäfte mit ihren Reisepässen und Gewerbs- 
Zeugnissen an die geeigneten großherzogl. Hessischen Provinzial-Regie- 
Trungen zu wenden haben, welche mit der Ausstellung der erforderlichen Urkunden 
beauftragt sepen. 
Nach einer in der Organisation der großherzogl. Hessichen Behörden eingetretenen 
Veränderung haben sich jedoch die Handelsreisenden, anstatt an die gedachten Regie- 
rungen, nunmehr an die Provinzial-Commissäre zu Darmstadt oder Gießen, 
oder an die Provinzial-Direction zu Mainz zu wenden, um die Ermächti- 
gung zur abgabefreien Ausübung ihrer Geschäfte innerhalb des Großherzogthums zu 
erhalten; was hierdurch zur allgemeinen Kenmuniß gebracht wird. 
Stuttgart den 20. Juli 1855. 
Herdegen.
	        
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