Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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b) Verfuͤgung, die dießjaͤhrige Feier des landwirthschaftlichen Festes in Canustadt betreffend. 
In Beziehung auf das naͤchst bevorstehende landwirthschaftliche Fest in Cannstadt 
findet man sich veranlaßt, Folgendes bekannt zu machen: 
C. 1. 
Das landwirthschaftliche Fest wird Samstags den 28. September auf dem gewöhn= 
lichen Plaße bei Cannstadt gefeiert. 
g. 2. 
Alle Württembergischen Landwirthe, Vieh= oder Pferdebesihßer, welche etwas Aus- 
gezeichnetes von Pferden, Rindvieh oder sonstigen Hausthieren aufzuweisen vermögen, 
werden zur Vorführung derselben und zur Preisbewerbung eingeladen. 
K. 3. 
Die Preise bestehen neben einer silbernen Medaille: 
für die drei besten vierjährigen Hengste: 
in 20—10—5 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten vierjährigen Stuten: 
in 15— 8—“ Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten zweijährigen Zuchtstiere: 
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten Kühe mit dem ersten Kalb: 
in 10—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten feinwolligten vierschaufligten Widder: 
in 8—5—2 Wörttembergischen Fünfguldenstücken in Goldz; 
für die drei besten feinwolligten, vierschaufligten Mutterschafe: 
in 6—5—2 Württembergischen Fünfguldenstücken in Goldz; 
für die drei besten Eber: 
in 5—2—1 Wurttembergischen Fünfguldenstücken in Gold; 
für die drei besten Mutterschweine: 
in 4—2—1 MWaürttembergischen Fünfguldenstücken in Gold. 
Zu Nachpreisen für die zunächst preiswürdigen Thiere ist noch eine weitere An- 
zahl silberner Medaillen gewidmet. 
Niemand kann jedoch mehr als Einen Preis für dieselbe Thiergattung erhalten.
	        
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