Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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g. 4. 
Diejenigen Preisbewerber, welche fuͤr ihren Kostenaufwand nicht durch die ihnen 
etwa zuerkannten Preise entschérigt werden, erhalten, in so fern ihre Thiere zur Mit- 
bewerbung überhaupt für würdig erkannt werden, einen Reisekosten-Ersaß von dreißig 
Kreuzern für jede Stunde der Emfernung ihres Wohnorts von Cannstadt, und von 
einem Gulden für die Kosten des Aufenthalts an dem letztern Orte. Die Entsernung 
von Cannstadt ist durch eine nach der Vorschrift vom 5. September 1826 (Reg. Bl. S. 399) 
auszustellende Urkunde nachzuweisen. 
—*x 
Außer der so eben erwähnten Urkunde hat jeder Preiobewerber ein von der Orts- 
obrigkeit ausgestelltes, von dem betreffenden K. Oberamt zu beglaubigendes Zeugniß 
darüber vorzulegen, daß das zur Preisbewerbung bestimmte Thier entweder von ihm 
selbst oder wenigstens im Inland erzogen worden sepy. 
Die Eigenthümer von Pferden, welche um einen Preis concurriren, haben über- 
dieß durch Vorlegung der angeordneten Beschälscheine über die Abkunft ihrer Thiere 
sich auszuweisen. 
K. 6. 
Sämtliche Preis-Bewerber haben sich am Tage vor dem Feste (27. September), 
und zwar mit den Pferden, mit den Schweinen und mit den Schafen 
Vormittags neun Uhr, mit den Stieren und Kühen aber Nachmittags 
zwei Uhr bei dem verordneten Schaugerichte zu Cannstadt einzufinden, und die oben 
(&. und 5) vorgeschriebenen Urkunden vorzulegen. 
S. 7. 
An demselben Tage (27. September) Nachmittags vier Uhr haben sich die Ei- 
genthümer der zum Wettrennen bestimmten Pferde auf dem Rennplaße einzufinden, 
die obrigkeitlichen, von den betreffsenden K. Oberämtern zu beglaubigenden Zeugnisse 
über die inländische Abkunft ihrer Pferde vorzulegen, und sich für das mit dem Feste 
verbundene Wettrennen einschreiben zu lassen. 
g. 8. 
Die Eigenthuͤmer der Rennpferde erhalten die oben G. 4) festgeseßte Entschaͤdi- 
gung fuͤr Aufenthalt und Reisekosten. lr #92 ·
	        
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