Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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K. 5. 
Zu näherer Prüfung der Ansprüche und Würdigkeit in einzelnen Fällen, sollen 
die Stabsoffiziere und die beiden ältesten Rittmeister oder Hauptleute eines Regiments 
unter dem Vorsic des Regiments-Co danten zusammentreten und die geeigneten 
Anträge stellen. 
  
Die Meldungen, worin die Verhältnisse genau angegeben und die Anträge moti- 
virt seyn müssen, werden im Instanzenwege an den Kriegsminister gebracht. Die Ent- 
scheidung auf den Vorschlag des Leteren bleibt Uns vorbehalten. 
g. 6. 
Der Verlust des Dienst-Ehrenzeichens tritt nach richterlichem Erkenntniß in allen 
Faͤllen ein, wo die militaͤrischen Strafgesetze den Verlust von Orden und Ehrenzeichen 
festgesetzt haben. Ueberdieß verliert jeder Offizier, dessen Entlassung durch ein Ehren- 
gericht verfuͤgt worden ist, das Dienst-Ehrenzeichen. 
g. 7. 
Die Besitzer des Dienst-Ehrenzeichens sind ermaͤchtigt, solches auch nach erfolgtem 
Austritt aus dem Militaͤrdienste fortzutragen. Nach dem Tode des Besitzers muß 
dasselbe dem Kriegs-Ministerium zurückgestellt werden. 
g. 8. 
Wenn ein Unter---Offizier, der das Dienst-Ehrenzeichen bereits besitzt, zum Offizier 
vorruͤckt, so kann er die fuͤr Offiziere bestimmte Auszeichnung erst dann erhalten, wenn 
die im G. 1 fuͤr Offiziere festgesetzte Bedingung eingetreten ist, in welchem Falle er 
sodann die seither getragene Auszeichnung gegen die Offiziers-Auszeichnung an das 
Kriegs-Ministerium zurückzugeben hat. 
Stuttgart den 9. September 1833. 
Wilhe'im. 
Der Minister des Kriegswesens: 
Hügel.
	        
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