Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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8) Dienst-Nachrichten. 
Unter dem 1. Oktober erhielt der auf die erledigte Pfarrei Menelzhofen, Deka- 
nats Wangen, ernannte Kaplan Joseph Steigmaier, d. Z. in Jony, und 
unter dem 5. Oktober der von Ringingen gebürtige Vikar Johann Häusler, 
dermal Pfarrverweser zu Thannhausen, zur Kaplanei in Eberhardozell, Oberamts und 
Dekanats Waldsee, die K. Bestätigung. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departemenis des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Instanzen-Ordnung bei Gewerbe-Streitigkeiren, die sich auf Erfindungs- 
und Einführungs-Patente beziehen. 
Hinsichtlich der Instanzen-Ordnung bei Streitigkeiten, welche sich auf die Anwen- 
dung der Bestimmungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung über Erfindungs= und 
Einführungs-Patente beziehen, werden in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner 
Königlichen Majestät vom 6. d. M. folgende Vorschriften ertheilt: 
1) Klagen über Einschränkung oder Verlehung der durch ein Patent verliehenen 
Berechtigung (Gewerbe-Ordnung Art. 1605—156) sind zunächst bei dem Be- 
zirkspol'zeiamt anzubringen, welches in Fällen, wo es sich von der Wegnahme 
nachverfertigter Gegenstände oder der Werths-Erstattung für solche handelt, 
nach Maasgabe des durch §g. 98 des Verwaltungs-Edikts bestimmten Umfangs 
der bezirksamtlichen Strafgewalt entweder selbst zu erkennen, oder die Cnt- 
scheidung der Kreis-Regierung einzuholen hat. 
2) Ueber die Nichtigerklärung eines Patents (Gewerbe-Ordnung Art. 158) hat 
in ersier Instanz das Ministerium des Innern, welches die Patentertheilung 
instruirt, zu erkennen.
	        
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