Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Wird daher einer Klage uͤber Eingriff in die Patentberechtigung bei 
deren Verhandlung vor einer dem Ministerium untergeordneten Behörde die 
Einrede der Nichtigkeit des Patents entgegengestellt; so ist diese Einrede an 
das Ministerium des Innern zu verweisen, inmittelst aber, wenn Einreden 
anderer Art nicht im Wege stehen, zum Schute des Berechtigten von der 
angegangenen Behbrde die angemessene Verfügung zu treffen. 
Die gleiche Instanzen-Ordnung, wie bei dem Erkenntniß über die Nichtigkei 
eines Patents, tritt auch alodann ein, wenn die Erlöschung des Patents (Ge- 
werbe-Ordnung Art. 160, 161) den Gegenstand der Streirfrage bildet. 
4) Gesuche um Einsichtnahme der hinterlegten Beschreibung eines patentifirten 
Gegenstandes (Gewerbe-Ordnung Art. 150, Ziffer 2) sind dem Ministerium 
des Innern zum Erkenntniß erster Instanz vorzulegen. 
Stuttgart den 8. Oktober 18535. 
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl: 
Schlayper. 
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2. Des Medicinal-Colleyium. 
Aufnahme des Wundarztes Heller von Stuttgart in die ersie Abtheilung der Wundärzte. 
Der Wundarzt Carl Christian Jakob Heller, von Stuttgart, ist in Gemäßheit= 
der K. Verordnung vom 14. Oktober 1350 in die nunmehrige ersie Abtheilung der 
Wundärzte aufgenommen und zu den im §. 2 der erwähnten Verordnung ausgedrück- 
ten Befugnissen dieser Abtheilung ermächtigt worden. 
Stuttgart den 20. September 1855. 
Walther. 
5. Des katholischen Kirchenraths. 
Aufnahme in das Wilhelmsstift zu Tübingen. 
In den katholischen höheren Convikt (Wilhelmsstist) zu Tübingen gehen aus 
den beiden niederen Conoikten zu Ehingen und Rotziweil die 25 Zöglinge des vollen- 
deten vierten Curses über.
	        
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