Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Hiernach haben sich die Gerichtshöfe und die Bezirksgerichte, wie auch die Rab- 
biner zu achten. 
Beschlossen im Plenum des K. Ober-Tribunals, Stuttgart den 5. Oktober 1833. 
Bolley. 
8) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
) Bekanntmachung, bekreffend die Verleihung eines Privilegiums gegen den Nachdruck der sämtlichen 
Schriften des versiorbenen Hofraths Weber. 
Seine Königliche Majestäát haben vermöge höchster Entschließung vom gestrigen 
Tage der Hallberger'schen Buchhandlung dahier ein Privilegium gegen den Nach- 
druck der in ihrem Verlage erscheinenden sämtlichen Schriften des versiorbenen Hof- 
raths Weber, auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnädigst geruht; was 
unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Priovilegien gegen 
den Bücher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 17. Oktober 1833. - Schlayer. 
b) Privilegium gegen den Rachdrack der dritten Auflage von D. Möhlers Synbolik. 
Seine Königliche Majestüt haben durch höchste Entschließung vom 25. d. M. 
dem Buchhändler Kupferberg zu Mainz ein Privilegium gegen den Nachdruck der 
in seinem Verlage erscheinenden dritten verbesserten und vermehrten Auflage von 
D. J. A Möhlers Sypmbolik oder Darstellung der dogmatischen Gegensätze der Ka- 
tholiken und Protestanten nach ihren öffentlichen Bekenntniß-Schriften, auf die Dauer 
von sechs Jahren, zu ertheilen gnädigst geruht; was unter Hinweisung auf die K. Ver- 
ordnung vom 25. Febrnar 1815, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend, 
zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird. 
Stuttgart den 24. Oktober 1835. 
Schlaper.
	        
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