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Abänderung der über die Prüfungen der Studirenden und Dienst-Candidaten bestehen-
den Vorschriften anzuordnen geruht haben; so wird mit höchster, nach Vernehmung
des K. Geheimen Raths ertheilten Genehmigung, bis zum Erscheinen der in Folge
jener höchsten Entschließungen zu entwersenden neuen Dienst-Prüfungs-Instruktion für
das Jusiiz-Departement, einstweilen Nachfolgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
1) Die Zulassung zur ersten Dienstprüfung der Rechts-Candidaten ist nicht mehr
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durch die vorgängige Erstehung einer von jener verschiedenen Fakultäts-Pru=
fung, als solcher, bedingt, vielmehr haben die Justiz-Dienst-Candidaten in
Zukunft nur noch eine theoretische Prüfung, als erste Dienstprüfung, zu er-
stehen.
Die Vornahme dieser ersten Dienstprüfung ist, an der Stelle der bisherigen
I. Section der Justiz-Prüfungs-Commission, von jeßt an der Juristen-Fakultär
in Tübingen, unter Theilnahme sämtlicher ordentlichen und außerordentlichen
Professoren der Rechte und unter dem Vorbehalte der Abordnung von Re-
gierungs-Commissären aus der Zahl der Räthe des Justiz-Departements, zur
Mitwirbung bei jener Prüfung, übertragen.
Deagegen bleiben die allgemeinen Anordnungen, so wie die Leitung und
Beaufsichtigung des Ganges der gedachten Prüfung, unter den seitherigen Be-
stimmungen dem K. Justiz-Ministerium vorbehalten.
Die Gesuche um Zulassung zu der ersten Dienstprüfung sind bis auf weiterco
noch wie bisher auf erfolgten besonderen öffentlichen Aufruf bei dem K. Ju-
stiz-Ministerium einzureichen. «
Alle mit vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehenden Vorschriften
der Königl. Verordnung vom 21. Mai 1318 (Reg. Bl. S. 150) und der Ju-
stiz-Ministerial-Verfügungen vom 50. November 1820 (Reg.Bl. S. 625),
vom 17. April 1828 (Reg. Bl. S. 194) und vom 25. December 1828 (Reg.
Bl. S. 830) werden hiemit außer Wirkung geseßzt.
Stuttgart den 2. Rovember 1833.
Schwab. Schlaper.