Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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Auhörung Unseres Gehelmen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände: 
daß der Zeitraum der provisorischen Steuererhebung bis zu dem 31. December 
1855 verlängert seyn soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 14. November 1855. 
Wilheim. 
Der Chef des Finanz-Departemente: 
Geheimer Rath v. Herdegen. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sckretir, 
Vellnagel. 
B) Gesetz, 
betrefsend die Uebernahme weiterer Schulden auf die Staats-Schulden-Zahlungskasse in Folge früherer 
Länder-Erwerbungen. 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Von den noch übrigen Ansprüchen auf Uebernahme von Staatsschulden in Folge 
fruherer Länder-Erwerbungen sind seit der jüngsten Etats-Verabschiedung die nachste- 
henden im Wege der Uebereinkunft erledigt worden. 
In Hinsicht auf §. 119 der Verfassungs-Urkunde verordnen und verfügen Wir 
daher, nach Anhdrung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Auf die Staats-Schulden-Zahlungskasse werden angewiesen: 
Wa) für den Fürsten Ferdinand zu Solms-Braunfels, als Theilhaber an 
der Standesherrschaft Limpurg-Gaildors-Wurmbrand 
vom 25. August 1850 an verzinslich 2329, 500 fl.
	        
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