Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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werden;  bei  den  Impsfscheinen  für  die  Wiederimpfung  ist  neben  dem  Worte  „Impfschein“
das  Wort  „Wiederimpfung“  in  Klammern  zu  setzen.

Für  die  nach  8.  10  Absatz  2  des  Impfgesehes  auszustellenden  Zeugnisse  über
gängliche  oder  vorläusige  Befreiung  von  der  Impfung  haben  die  anliegenden  Formulare  III.
oder  IV.  auf  weißem  Papier  zur  Anwendung  zu  kommen.

Aerzte,  welche  nicht  als  öffentliche  Impfärzte  Impfungen  vornehmen,  haben  sich  in
den  einschlagenden  Fällen  ebenfalls  der  Formulare  I.,  II.,  III.  und  IV.  zu  bedienen.

S.  11.

Nach  Beendigung  der  ordentlichen  öffentlichen  Impfungen  haben  die  Gemeinvevorstände
  auf  Antrag  des  Impfarztes  nach  §.  4  und  13  des  Impfgesehzes  die  Eltern,  Pflegeellern
  oder  Vormünder  derjenigen  Impfpflichtigen,  bei  welchen  ohne  gesetzlichen  Grund  die
Impfung  unterblieben  ist,  beziehentlich  die  Vorsteher  derjenigen  Schulanstalten,  deren  Zöglinge
  nach  §.  1  Ziffer  2  des  Gesetzes  dem  Impfzwange  unterliegen,  dieser  Verpflichtung
aber  ohne  gesehlichen  Grun  nicht  genügt  haben,  in  geeigneter  Weise  aufzufordern,  dafür
zu  sorgen,  daß  die  unterbliebene  Impfung  binnen  einer  angemessenen  Frist  nachgeholt  werde.
Auch  haben  die  gedachten  Behörden  nach  den  Bestimmungen  über  die  Polizeistrafgewalt  die
straffällig  Gewordenen  zur  Verantwortung  zu  ziehen.

S.  12.

Der  Gemeindevorsland  bildet  die  zuständige  Behörde,  welche  nach  §.  3  Absatz  2
des  Impfgesetzes  anordnen  kann,  daß  die  letzte  Wiederholung  der  Impfung  durch  den  Impfarzt
  vorgenommen  werde.  —

8.  13.

Die  Gemeiudevorstände  haben  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  und  zwar  spatestens
bis  zum  15.  Januar  des  naͤchstfolgenden  Jahres  die  Junpflisten  an  den  Physikatsarzt  abzugeben.
  Dasselbe  liegt  den  Privatärzten  hinsichtlich  der  von  ihnen  gleichfalls  nach
Formular  V.  gesomert  zu  führenden  Impflisten

a)  der  geimpften  kleinen  Kinder,

b)  der  wiedergeimpften  Schulkinder
ob.  (§F.  8  Absah  2  und  F.  15  des  Impfgesehes.)

Die  Physikatsärzte  haben  sodann  eine  Uebersicht  der  Ergebnisse  der  Impfungen
und  Wiederimpfungen  und  zwar  mit  Unterscheidung  dieser  beiden  Kategorien  nach  dem  beigedruckten
  Formular  VI.  aufzustellen,  von  welchem  eine  Reinschrift  an  das  Fürdlliche
Ministerium  einzusenden  ist.

Die  Physikatsärzte  haben  die  Impflisten  spätestens  bis  Mitte  März  an  die  Ge-