Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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1) die in Stuttgart erscheinende „Neckarzeitung“ wird auf den Grund des 
Preßgesetzes vom 20. September 1819, von Bundes wegen unterdrückt und 
jede Fortseßzung derselben unter jedwedem Titel in allen Bundesstaaten untersagt; 
2) die Redactoren derselben, Carl Schill und Heinrich Elsner, werden binnen 
fünf Jahren, vom Tage dieses Beschlusses an, in keinem Bundesstaate bei- 
der Redaction einer ähnlichen Schrift zugelassen werden; 
3) die K. Württembergische Regierung, so wie sämtliche übrigen Bunde-regie- 
rungen werden aufgefordert, wegen des Vollzugs dieses Beschlusses unverweilt 
das Röthige anzuordnen und die Bundes-Versammlung binnen kurzer Frist 
von den getroffenen Anordnungen in Kenntniß zu seßen. . 
Dieser Beschluß wird hiedurch mit dem Anhang bekannt gemacht, daß zu dessen 
Vollziehung das Erforderliche verfuͤgt worden ist. 
Stuttgart den 21. November 1835. 
Beroldingen. Schlaper. 
C) Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
a) Privilegium gegen den Rachdruck der Zeitschrift: „Quelle nützlicher Beschiftigungen zum Vergnügen 
für die Jugend von C. W. Döring.“ 
Seine Königliche Majestät haben vermöge böchster Entschließung vom 6. 
d. M. dem Ober-Rheinischen Comtoir für Kunst und Lireratur zu Kandern, im Groß- 
berzogthum Baden, ein Privilegium gegen den Nachdruck der Zeitschrift: „Quelle nüß- 
licher Beschäftigungen zum Vergnügen für die Jugend, von C. W. Dbring“ auf die 
Dauer von sechs Jahren gnädigst zu ertheilen geruht; was hiemit unter Hinweisung 
auf die K. Verordnung, Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betressend, vom 
25. Februar 1815, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 8. November 1835. 
Schlayer.
	        
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