Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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22. Juni 1776, Kap. III. &. 16, hiefür vorgeschriebenen dreifachen Verbriefung als 
zulaͤßig erkennen laͤßt; so verordnen und verfuͤgen Wir, nach Anhoͤrung Unseres 
Geheimen Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, unter Abaͤnderung 
jener aͤlteren Vorschrift, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Verwalter pflegschaftlicher Gelder sind ermaͤchtigt, letztere, ohne zuvor einge- 
holte Genehmigung der vorgesetzten vormundschaftlichen Behoͤrde, von nun an auf 
gerichtliche Unterpfaͤnder von dem zweifachen Werthsbetrage der zu versichernden 
Capitalsumme auszuleihen. 
Art. 2. 
Dieser Bestimmung gemäß dürfen auch Nach-Hypotheken, jedoch nur nach vor- 
gängigem Abzuge des dreifachen Betrags der auf dem zu verpfändenden Gute be- 
reits haftrenden Capitalschuld, angenommen werden; der Abzug kann übrigens auf den 
zweisachen Betrag der leßteren alsdann beschränkt werden, wenn die vormund- 
schaftlichen Behörden, nach vorgängiger Prüfung der Umstände des einzelnen Falles, 
dem anfragenden Verwalter hiezu die Ermächtigung ertheilen. 
Art. 5. » 
Deßgleichen sind diese Behoͤrden befugt, in einzelnen Faͤllen die Pfleger ausnahms- 
weise zu Darlehen gegen geringere als zweifache, jedoch mindestens anderthalb- 
fache erste Versicherung durch Unterpfänder zu ermächtigen. 
Unser Justiz-Minisicrium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 28. November 1355. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des Jusiiz-Departements: 
Geheimer Rath v. Schwab. 
Auf Befehl des Koͤnigs: 
Der Staats-Sekretaͤr, 
Vellnagel.
	        
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