Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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22.  Juni  1776,  Kap.  III.  &.  16,  hiefür  vorgeschriebenen  dreifachen  Verbriefung  als
zulaͤßig  erkennen  laͤßt;  so  verordnen  und  verfuͤgen  Wir,  nach  Anhoͤrung  Unseres
Geheimen  Raths  und  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Staͤnde,  unter  Abaͤnderung
jener  aͤlteren  Vorschrift,  wie  folgt:
Art.  1.

Die  Verwalter  pflegschaftlicher  Gelder  sind  ermaͤchtigt,  letztere,  ohne  zuvor  eingeholte

  Genehmigung  der  vorgesetzten  vormundschaftlichen  Behoͤrde,  von  nun  an  auf

gerichtliche  Unterpfaͤnder  von  dem  zweifachen  Werthsbetrage  der  zu  versichernden
Capitalsumme  auszuleihen.

Art.  2.

Dieser  Bestimmung  gemäß  dürfen  auch  Nach-Hypotheken,  jedoch  nur  nach  vorgängigem
  Abzuge  des  dreifachen  Betrags  der  auf  dem  zu  verpfändenden  Gute  bereits
  haftrenden  Capitalschuld,  angenommen  werden;  der  Abzug  kann  übrigens  auf  den
zweisachen  Betrag  der  leßteren  alsdann  beschränkt  werden,  wenn  die  vormundschaftlichen
  Behörden,  nach  vorgängiger  Prüfung  der  Umstände  des  einzelnen  Falles,
dem  anfragenden  Verwalter  hiezu  die  Ermächtigung  ertheilen.

Art.  5.  »

Deßgleichen  sind  diese  Behoͤrden  befugt,  in  einzelnen  Faͤllen  die  Pfleger  ausnahmsweise
  zu  Darlehen  gegen  geringere  als  zweifache,  jedoch  mindestens  anderthalbfache
  erste  Versicherung  durch  Unterpfänder  zu  ermächtigen.

Unser  Justiz-Minisicrium  ist  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  28.  November  1355.

Wilheim.

Der  provisorische  Chef  des  Jusiiz-Departements:
Geheimer  Rath  v.  Schwab.
Auf  Befehl  des  Koͤnigs:
Der  Staats-Sekretaͤr,
Vellnagel.