378
22. Juni 1776, Kap. III. &. 16, hiefür vorgeschriebenen dreifachen Verbriefung als
zulaͤßig erkennen laͤßt; so verordnen und verfuͤgen Wir, nach Anhoͤrung Unseres
Geheimen Raths und mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, unter Abaͤnderung
jener aͤlteren Vorschrift, wie folgt:
Art. 1.
Die Verwalter pflegschaftlicher Gelder sind ermaͤchtigt, letztere, ohne zuvor eingeholte
Genehmigung der vorgesetzten vormundschaftlichen Behoͤrde, von nun an auf
gerichtliche Unterpfaͤnder von dem zweifachen Werthsbetrage der zu versichernden
Capitalsumme auszuleihen.
Art. 2.
Dieser Bestimmung gemäß dürfen auch Nach-Hypotheken, jedoch nur nach vorgängigem
Abzuge des dreifachen Betrags der auf dem zu verpfändenden Gute bereits
haftrenden Capitalschuld, angenommen werden; der Abzug kann übrigens auf den
zweisachen Betrag der leßteren alsdann beschränkt werden, wenn die vormundschaftlichen
Behörden, nach vorgängiger Prüfung der Umstände des einzelnen Falles,
dem anfragenden Verwalter hiezu die Ermächtigung ertheilen.
Art. 5. »
Deßgleichen sind diese Behoͤrden befugt, in einzelnen Faͤllen die Pfleger ausnahmsweise
zu Darlehen gegen geringere als zweifache, jedoch mindestens anderthalbfache
erste Versicherung durch Unterpfänder zu ermächtigen.
Unser Justiz-Minisicrium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 28. November 1355.
Wilheim.
Der provisorische Chef des Jusiiz-Departements:
Geheimer Rath v. Schwab.
Auf Befehl des Koͤnigs:
Der Staats-Sekretaͤr,
Vellnagel.