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Versammlung  —  Versicherungswesen.  599

men  für  alle  Staatsangehörigen.  Man
hatfürdiese  Kategorie  den  NamenRechtsverordnungen=
  vorgeschlagen.  Derartige
Verordnungen  können  aber  nur  erlassen
werden,  wenn  und  soweit  der  Monarch
oder  die  Staatsbehörden  durch  das  Gesetz
dazu  ermächtigt  sind.  Dies  gilt  auch  für
die  Verordnungen,  welche  im  Deutschen
Reich  und  für  dasselbe  erlassen  werden
sollen.  Das  Verordnungsrecht  kann
nämlich  hier  von  dem  Kaiser,  vom  Bundesrat,
  vom  Reichslandler  oder  von  gewissen
andern  Reichsbehörden  ausgeübt  werden.
Die  Stelle,  von  welcher  im  gegebenen  den
die  Ausführungsverordnungen  erlassen
werden  sollen,  wird  regelmißig.  in  dem
betreffenden  Reichsgesetz  selbst  bezeichnet.
Es  kommt  aber  auch  vor,  daß  die  einzelnen
Landesregierungen  mit  dem  Erlaß  der  nötigen
  Verordnungen  betraut  werden.  Von
besonderer  Wichtigkeit  sind  in  den  Einzelstaaten
  die  Polizeiverordnungen,  die
jedoch  einen  mehr  lokalen  Charakter  haben,
indem  den  Orts=  und  Bezirkspolizeibehörden
  vielfach  in  einem  gewissen  Umfang  das
Recht  eingeräumt  ist,  orts=  und  bezirkspolizeiliche
  Verordnungen  zu  erlassen  und
ihre  Nichtbefolgung  mit  bestimmten  Strafen,
  namentlich  mit  Geldstrafen,  zu  belegen.
  Endlich  enthalten  viele  Verfessungsurkunden
  auch  die  Bestimmung,  wonach
die  Regierung  in  Zeiten,  wo  der  Landtag
  nicht  versammelt  ist,  sogen.  Notverordnungen
  für.  besonders  dringende
Fälle  erlassen  darf.  Eine  solche  V.  hat
den  Charakter  eines  provisorischen  Gesetzes.
  Jedenfalls  sind  aber  diese  Notverordnungen
  den  Kammern  bei  ihrem  nächsten
  Zusammentreten  vorzulegen,  und
falls  die  Zustimmung  der  Stände  nicht
erfolgt,  die  V.  also  nicht  zum  Gesetz  erhoben
  wird,  ist  dieselbe  wiederum  außer
Kraft  zu  setzen.  Vgl.  außer  den  Lehrbüchern
des  Staatsrechts:  Gneist,  Verwaltung,
Justiz,  Rechtsweg  2c.  (1869).

Versammlung,  s.  Verein.

98  heru#sstprhile,  s.  Prämie.

Versicherungswesen.  Derjenige  Vertrag,
  vermöge  dessen  der  eine  Kontrahent
(Versicherer)  dem  andern  (Versicherten,
  Versi  erungsnehmer)  gegen
eine  dem  erstern  zu  entrichtende  Gebühr

((Prämie)  den  Schaden  zu  ersetzen  verspricht,

  welcher  ihn  aus  einer  bestimmten
Gefahr  treffen  sollte,  wird  Versicherung
genannt.  Die  dem  Versicherten  zur  Beurkundung
  dieses  Vertrags  vom  Versicherer
ausgestellte  Urkunde  heißt  Police.  Regelmäßig
  werden  derartige  Versicherungen
von  besondern  Versicherungsanstalten
  und  Versicherungsgesellschaften
  übernommen.  Diejenige  Kategorie
der  letztern,  bei  welcher  eine  größere  An-!5
  von  Personen  zusammentritt  und
"  durch  Vertrag  verpflichtet,  den  für  den
Einzelnen  aus  der  bestimmten  Gefahr
entstehenden  Schaden  gemeinschaftlich  zu.
tragen,  bezeichnet  man  als  die  Gegenseitigkeitsgesellschaften.
  Bei  diesen
besteht  regelmäßig  die  Einrichtung,  daß
jedes  Mitglied  einen  bestimmten  Beitra

unter  der  Bedingung  bezahlt,  daß  die  na

Deckung  der  Schäden  und  der  sonstigen
Geschäftskosten  verbleibenden  überschüsse
den  Mitgliedern  in  Form  einer  Dividende
jirückgegeben  bf,  während  umgekehrt  die
etztern  auch  zur  Zahlung  von  Nachschüssen
  herangezogen  werden,  wofern  sich  ein
Defizit  ergeben  sollte.  Die  Versicherungsaktiengesellschaften
  dagegen
sind  regelmäßig  so  enzerichtet,  daß  er
Versicherte  eine  feste  Prämie  zu  entrichten
hat.  Die  Aktionäre  schießen  das  Aktienkapital
  zusammen,  welches  den  Versicherungsnehmern
  für  die  Erfüllung  der  ihnen
gegenüber  eingegangenen  Verpflichtungen
haftet.  Der  am  Ende  des  Geschsftsiare
sich  ergebende  Reingewinn  fließt  alsdann
als  Dividende  den  Aktionären  zu,  und
ein  etwaiges  Defizit  ist  aus  dem  Reservefonds
  oder  aus  dem  sonstigen  Vermögen
der  Gesellschaft  zu  decken.  Ubrigens  kommen
  auf  dem  Gebiet  der  Lebensversicherung
  reine  Aktiengesellschaften  nur  noch
selten  vor,  indem  die  meisten  Versicherungsaktiengesellschaften,
  wenigstens  bei  Lebensversicherungen,
  ihren  Versicherten  einen
Anteil  am  Reingewinn  gewähren.  Unter
Lebensversicherung  im  engern  Sinn
versteht  man  die  Versicherungeiner  Summe,
welche  beim  Tode  der  versicherten  Person
fällig  wird.  Es  kommen  jedoch  auch  Versicherungen
  auf  den  Erlebensfalle  (Rentenversicherung,
  Aussteuerversicherung:c.)