Versammlung — Versicherungswesen. 599
men für alle Staatsangehörigen. Man
hatfürdiese Kategorie den NamenRechtsverordnungen=
vorgeschlagen. Derartige
Verordnungen können aber nur erlassen
werden, wenn und soweit der Monarch
oder die Staatsbehörden durch das Gesetz
dazu ermächtigt sind. Dies gilt auch für
die Verordnungen, welche im Deutschen
Reich und für dasselbe erlassen werden
sollen. Das Verordnungsrecht kann
nämlich hier von dem Kaiser, vom Bundesrat,
vom Reichslandler oder von gewissen
andern Reichsbehörden ausgeübt werden.
Die Stelle, von welcher im gegebenen den
die Ausführungsverordnungen erlassen
werden sollen, wird regelmißig. in dem
betreffenden Reichsgesetz selbst bezeichnet.
Es kommt aber auch vor, daß die einzelnen
Landesregierungen mit dem Erlaß der nötigen
Verordnungen betraut werden. Von
besonderer Wichtigkeit sind in den Einzelstaaten
die Polizeiverordnungen, die
jedoch einen mehr lokalen Charakter haben,
indem den Orts= und Bezirkspolizeibehörden
vielfach in einem gewissen Umfang das
Recht eingeräumt ist, orts= und bezirkspolizeiliche
Verordnungen zu erlassen und
ihre Nichtbefolgung mit bestimmten Strafen,
namentlich mit Geldstrafen, zu belegen.
Endlich enthalten viele Verfessungsurkunden
auch die Bestimmung, wonach
die Regierung in Zeiten, wo der Landtag
nicht versammelt ist, sogen. Notverordnungen
für. besonders dringende
Fälle erlassen darf. Eine solche V. hat
den Charakter eines provisorischen Gesetzes.
Jedenfalls sind aber diese Notverordnungen
den Kammern bei ihrem nächsten
Zusammentreten vorzulegen, und
falls die Zustimmung der Stände nicht
erfolgt, die V. also nicht zum Gesetz erhoben
wird, ist dieselbe wiederum außer
Kraft zu setzen. Vgl. außer den Lehrbüchern
des Staatsrechts: Gneist, Verwaltung,
Justiz, Rechtsweg 2c. (1869).
Versammlung, s. Verein.
98 heru#sstprhile, s. Prämie.
Versicherungswesen. Derjenige Vertrag,
vermöge dessen der eine Kontrahent
(Versicherer) dem andern (Versicherten,
Versi erungsnehmer) gegen
eine dem erstern zu entrichtende Gebühr
((Prämie) den Schaden zu ersetzen verspricht,
welcher ihn aus einer bestimmten
Gefahr treffen sollte, wird Versicherung
genannt. Die dem Versicherten zur Beurkundung
dieses Vertrags vom Versicherer
ausgestellte Urkunde heißt Police. Regelmäßig
werden derartige Versicherungen
von besondern Versicherungsanstalten
und Versicherungsgesellschaften
übernommen. Diejenige Kategorie
der letztern, bei welcher eine größere An-!5
von Personen zusammentritt und
" durch Vertrag verpflichtet, den für den
Einzelnen aus der bestimmten Gefahr
entstehenden Schaden gemeinschaftlich zu.
tragen, bezeichnet man als die Gegenseitigkeitsgesellschaften.
Bei diesen
besteht regelmäßig die Einrichtung, daß
jedes Mitglied einen bestimmten Beitra
unter der Bedingung bezahlt, daß die na
Deckung der Schäden und der sonstigen
Geschäftskosten verbleibenden überschüsse
den Mitgliedern in Form einer Dividende
jirückgegeben bf, während umgekehrt die
etztern auch zur Zahlung von Nachschüssen
herangezogen werden, wofern sich ein
Defizit ergeben sollte. Die Versicherungsaktiengesellschaften
dagegen
sind regelmäßig so enzerichtet, daß er
Versicherte eine feste Prämie zu entrichten
hat. Die Aktionäre schießen das Aktienkapital
zusammen, welches den Versicherungsnehmern
für die Erfüllung der ihnen
gegenüber eingegangenen Verpflichtungen
haftet. Der am Ende des Geschsftsiare
sich ergebende Reingewinn fließt alsdann
als Dividende den Aktionären zu, und
ein etwaiges Defizit ist aus dem Reservefonds
oder aus dem sonstigen Vermögen
der Gesellschaft zu decken. Ubrigens kommen
auf dem Gebiet der Lebensversicherung
reine Aktiengesellschaften nur noch
selten vor, indem die meisten Versicherungsaktiengesellschaften,
wenigstens bei Lebensversicherungen,
ihren Versicherten einen
Anteil am Reingewinn gewähren. Unter
Lebensversicherung im engern Sinn
versteht man die Versicherungeiner Summe,
welche beim Tode der versicherten Person
fällig wird. Es kommen jedoch auch Versicherungen
auf den Erlebensfalle (Rentenversicherung,
Aussteuerversicherung:c.)