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G. 19.
Zur Sichersiellung des Kosten-Ersahes genügt, so weir derselbe aus einer öffent-
lichen Kasse geleisier werden soll, die Zusage der zuständigen Behörde. Privatpersonen
haben ihn durch sichere Bürgen oder Pfänder, oder bei notorischer Zahlungsfähigkeit
mindestens durch eine nach Art. 15 des Prioritätsgesetzes vom 15. April 1825 ausge-
siellte Urkunde zu versichern.
Ausländer müssen überdieß einen Landeseinwohner stellen, an den sich die Anstalt
wegen ihrer Forderungen halten kann.
K. 20.
Die Anmeldung um Aufnahme mit den dazu erforderlichen Belegen ist an den
Vorstand der Anstalt zu bringen, welcher in gemeinschaftlichem Bericht mit dem Oe-
konomie-Verwalter die Entscheidung der Aussichtsbehörde einholt.
In dringenden Fällen kann, wenn kein Anstand hinsichtlich der Aufnahme-Bedin-
gungen obwaltet, der ärztliche Vorstand unter Zustimmung des Oekonomie-Verwalters
dem Kranken den Eintritt in die Anstalt vorläufig gestatten.
K. 21.
Gesellschafter oder eigene Bedienung, welche die Angehbrigen eines Kranken dem-
selben in der Anstalt beizugeben wünschen, können nur nach Maaßgabe der von den
Anstaltbeamten in ärztlicher, hauspolizeilicher und ökonomischer Beziehung erkannten
Zuläßigkeit und gegen sicher gestellten vollen Ersaß des der Anstalt verursachten Auf-
wandes eintreten.
g. 22.
In Fällen, wo die Unterbringung eines Geisteskranken in einem Staats-Irren-
haus obrigkeitlich verfuͤgt wird, ist, wenn bei dem Kranken keiner der zuvor aufge-
fuͤhrten Gruͤnde des Ausschlusses aus der Heilanstalt Winnenthal (§&F. 13, 14) Statt
findet, zunaͤchst uͤber seine Aufnahme in diese Anstalt das Erkenntniß der zustaͤndigen
Behbrde (§. 20) im vorgeschriebenen Weg zu veranlassen. So weit in einem solchen
Fall der Kosten-Ersah (F. 17) nicht aus den Mitteln des Kranken oder seiner alimen-
tationspflichtigen Verwandten bestritten werden kann, hat die Polizeistelle für die Zu-
sicherung und Leistung desselben durch die betreffenden öffentlichen Kassen besorgt
zu seyn.